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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.11.2020
- 3 UF 156/20 -
Vater ist zum Umgang mit seinen Kindern verpflichtet
Regelmäßiger Kontakt dient dem Kindeswohl
Ein getrennt lebender Kindesvater ist auch gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen zum Umgang mit seinen Kindern verpflichtet, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Kinder haben ein Recht auf Umgang mit ihren Eltern, mit der eine gesetzliche Verpflichtung der Eltern zum Umgang korrespondiert. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) wies deshalb mit Beschluss eine Beschwerde eines Kindesvaters zurück, mit der er sich gegen die Verpflichtung wehrte, einmal im Monat tagsüber Umgang mit seinen drei Söhne zu haben.
Aus der Ehe der getrenntlebenden, noch nicht geschiedenen Kindeseltern sind drei Söhne hervorgegangen. Das Sorgerecht steht den Eltern gemeinsam zu. Nach Auszug des Kindesvaters aus der gemeinsamen Wohnung Anfang 2017 fanden nur noch sporadische Umgangskontakte statt. Die Kindesmutter leitete im Herbst 2019 ein Umgangsverfahren ein, da die
OLG: Umgangspflicht gesetzlich vorgegeben
Mit dem angegriffenen Beschluss regelte das Amtsgericht den Umgang dergestalt, dass der Kindesvater das Recht und die Pflicht habe, die drei Söhne an einem Sonntag im Monat tagsüber sowie in näher bezeichneten Ferienzeiten zu sich zu nehmen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Kindesvaters, die vor dem OLG keinen Erfolg hatte. Der Kindesvater sei zum Umgang mit seinen drei Söhnen gesetzlich verpflichtet (§ 1684 Abs. 1 BGB), betonte das OLG. Diese
Kind nicht Gegenstand elterlicher Rechtsausübung sondern Rechtssubjekt und Grundrechtsträger
Das Elternrecht dem
Verweigerung jeglichen Umgang gefährdet Kindeswohl
Das grundgesetzlich geschützte Erziehungsrecht der Eltern sei im Interesse des Kindes und auf dessen Wohl auszurichten. „Dem
Derzeitige Belastungen werde hier durch eingeschränkte Umgangsverpflichtung Rechnung getragen
Auch hier diene der Umgang des Kindesvaters mit seinen drei Kindern deren Wohl. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2020
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29548
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