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Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 01.12.2020
4 L 1078/20.KO -

Entzug der Fahrerlaubnis während der Corona-Pandemie stellt keine unzumutbare Härte dar

VG Koblenz lehnt Eilantrag gegen Entzug der Fahrerlaubnis eines Kraftwagenfahrers ab

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat in einem Eilverfahren entschieden, dass der Entzug der Fahrerlaubnis auch dann keine unzumutbare Härte begründet, wenn der Betroffene wegen der Corona-Pandemie besonders auf das Führen eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist.

Nach dem Gesetz gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis u. a. dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem ein Stand von acht oder mehr Punkten ergibt. Da dies bei dem Antragsteller der Fall war, entzog ihm die zuständige Fahrerlaubnisbehörde seine Fahrerlaubnis. Das hiergegen angestrengte Eilverfahren, mit dem er u. a. geltend machte, er müsse seine Tochter mit dem Auto zur Schule bringen und Versorgungsfahrten für seine Eltern durchführen, die wegen der Corona-Pandemie außer ihm niemanden mehr in ihr Haus ließen, blieb ohne Erfolg.

Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auch während Corona-Krise zu vermeiden

Negative Auswirkungen, wie sie der Antragsteller geltend mache, seien vom Gesetzgeber bei der Schaffung der einschlägigen Bestimmungen bedacht, aber zum Schutze anderer Verkehrsteilnehmer hingenommen worden. Sie führten deswegen regelmäßig auch nicht zu einer unzumutbaren Härte. Ungeeignete Kraftfahrer, so die Koblenzer Richter, gefährdeten das Leben und die körperliche Unversehrtheit der übrigen Verkehrsteilnehmer. Das gelte auch während der Corona-Krise.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.12.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/aw)

Aktuelle Urteile aus dem Fahrerlaubnisrecht | Verwaltungsrecht

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Dokument-Nr.: 29623 Dokument-Nr. 29623

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Kommentare (2)

 
 
Dennis Langer schrieb am 23.12.2020

Die Versorgungsfahrten lassen sich gefährdungsfreier durch Bestellungen im Versandhandel ersetzen, wovon inzwischen alles mittlerweile auch an Privathaushalte geliefert werden kann, was auch in Apotheken, Drogerien und Supermärkten angeboten wird.

Normalerweise werden für unzumutbare Schulwege entsprechende Fahrdienste angeboten. Ansonsten besteht noch die Möglichkeit der Beauftragung von Taxis oder sonstigen Fahrdiensten, oder eben die Schüler per Drohne zur Schule bringen zu lassen.

Ingrid Okon schrieb am 23.12.2020

wäre ja noch schöner, wenn einer keine Vorschriften beachtet, aber dann vom Gesetzgeber verschont bleibt.

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