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Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 01.12.2020
- 4 L 1084/20.KO -
Eigentümer muss „maroden Schuppen“ vorerst nicht abreißen
Abbruchverfügung nur bei konkreter Gefahrenlage angemessen
In einem gerichtlichen Eilverfahren gab das Verwaltungsgericht Koblenz dem Antrag eines Eigentümers statt, der sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Abbruchverfügung betreffend seinen maroden Schuppen gewandt hatte. Das Gericht sieht dabei hohe Hürden für die Anordnung des Sofortvollzugs.
Die Landesbauordnung eröffnet den Bauaufsichtsbehörden grundsätzlich die Möglichkeit, zur Erhaltung des Orts- und Landschaftsbildes den Abbruch von nicht genutzten, im Verfall befindlichen baulichen Anlagen zu verfügen. Die Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises bejahte diese Voraussetzungen für einen maroden
Abbruchverfügung nicht angemessen
Das VG gab dem hiergegen gerichteten Eilantrag statt. Ob ein zum Abbruch berechtigender baulicher Missstand vorliege, müsse in dem anhängigen Eilverfahren nicht entschieden werden. Denn der angeordneten Maßnahme fehle die notwendige besondere Eilbedürftigkeit. Der Sofortvollzug komme in Fällen wie dem vorliegenden nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, weil er eine endgültige Beseitigung von Bausubstanz zur Folge habe. Diene eine
Schuppen stellt keine Gefahr dar
Diese strengen Voraussetzungen erfülle der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.12.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29629
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