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Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 26.01.2021
7 E 4846/20 -

Zulässiges Verbot des Verkaufs von neuartigen CBD-haltigen Lebensmitteln aufgrund fehlender Zulassung

Hanfsamenöle mit zugesetztem Hanfextrakt als neuartige Lebensmittel im Sinne der Novel-Food-Verordnung

Der Verkauf von neuartigen CBD-haltigen Lebensmittel kann bei fehlender Zulassung mittels einer Allgemeinverfügung untersagt werden. Hanfsamenöle mit zugesetztem Hanfextrakt sind als neuartige Lebensmittel im Sinne der Novel-Food-Verordnung anzusehen. Dies hat das Verwaltungsgericht Hamburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September und Oktober 2020 erließen mehrere Bezirksämter in Hamburg eine Allgemeinverfügung, wonach das Inverkehrbringen von Lebensmittel, die Cannabidiol enthalten untersagt wird, wenn es dafür keine Zulassung gibt. Eine Firma, welche Hanfsamenöle mit zugesetztem Hanfextrakt (Cannabidiol-Gehalt zwischen 2,75 bis 10 Prozent) vertrieb, sah sich vom Verbot betroffen und legte gegen die Allgemeinverfügungen der Bezirksämter Widerspruch ein. Zudem beantragte sie beim Verwaltungsgericht Hamburg Eilrechtsschutz.

Kein Eilrechtsschutz gegen Verbot des Inverkehrbringens CBD-haltiger Lebensmittel

Das Verwaltungsgericht Hamburg entschied gegen die Firma. Der Antrag auf Eilrechtsschutz sei zurückzuweisen. Denn die angegriffenen Allgemeinverfügungen seien voraussichtlich rechtmäßig. Es sei nicht zu beanstanden, das Inverkehrbringen cannabidiolhaltige Lebensmittel im Wege von Allgemeinverfügungen zu untersagen. Als Rechtsgrundlage diene Art. 138 Abs. 1 UAbs. 1 b) der Verordnung (EU) 2017/625.

Hanfsamenöle mit zugesetztem Hanfextrakt als neuartige Lebensmittel im Sinne der Novel-Food-Verordnung

Die von der Firma vertriebenen Hanfsamenöle mit zugesetztem Hanfextrakt seien als neuartige Lebensmittel im Sinne von Art. 6 Abs. 2 der Novel-Food-Verordnung anzusehen, so das Verwaltungsgericht. Da der Vertrieb solcher Produkte einer Zulassung bedürfe und eine solche Zulassung für das Produkt der Firma nicht vorlag, habe sie gegen die Verordnung verstoßen.

Verhältnismäßigkeit des Verbots des Inverkehrbringens

Das Verbot des Inverkehrbringens von cannabidiolhaltigen Lebensmittel sei nach Ansicht des Verwaltungsgerichts auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung für die Firma verhältnismäßig. Der Schutz der Verbraucher vor eventuellen Risiken der Produkte sei gegenüber den wirtschaftlichen Interessen der Firma vorrangig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.02.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 29848 Dokument-Nr. 29848

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Kommentare (3)

 
 
Uli aus Unterfranken schrieb am 17.02.2021

Ich wette, mehr als 99% der Deutschen kennen den Unterschied zwischen CBD und THC nicht. Mehr Bildungsmisere ist eigentlich nicht möglich.

Roland Berger antwortete am 17.02.2021

Ich kannte den Unterschied bislang auch nicht und war deshalb nicht ungebildet. Derartiges Wissen gehört nicht zur Allgemeinbildung.

Arno Günther schrieb am 16.02.2021

Wie harmoniert dieses Urteil den damit

EuGH: Cannabis-Öl ist nicht psychoaktiv

Auch eine Herstellung aus der gesamten Hanf-Pflanze macht den Cannabisbestandteil Cannabidiol (CBD) noch nicht zur Droge, so das EuGH. CBD-Anbieter freut das Urteil.

Veröffentlicht: 23.11.2020, 16:45 Uhr

Luxemburg. Cannabisprodukte dürfen nicht pauschalen Handelsbeschränkungen unterworfen werden. Maßgeblich ist, ob sie psychotrope oder schädliche Wirkungen auf die menschliche Gesundheit haben, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) vergangene Woche entschied. Das sei bei Cannabidiol (CBD) offenbar nicht der Fall.

Danach können zwei Geschäftsführer eines Unternehmens aus Südfrankreich auf einen Freispruch hoffen. In Frankreich dürfen nur Cannabisprodukte gewerblich genutzt werden, die aus den Fasern oder Samen des Hanfs gewonnen wurden. Die Firma der beklagten Geschäftsführer hatte aber Cannabidiol-Öl tschechischer Herkunft, das aus der gesamten Hanfpflanze gewonnen wurde, in Liquids für E-Zigaretten verwendet.

Hierzu betonte nun der EuGH, dass auch für Cannabisprodukte grundsätzlich der freie Warenverkehr in der EU gilt. Eine Ausnahme bestehe zwar für „Drogen“ und „Suchtstoffe“, dazu zähle das CBD aber nicht. Anders als THC habe das CBD „offenbar keine psychotropen Wirkungen oder schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit“.

„Rein hypothetische Überlegungen“

Ein Handelsverbot, das „auf rein hypothetischen Erwägungen beruht“, sei jedoch unzulässig. Abschließend muss nun das Berufungsgericht Aix-en-Provence klären, ob Frankreich gesundheitliche Risiken doch noch „hinreichend“ nachweisen kann.

Das Urteil könnte auch Signalwirkung in Richtung EU-Kommission haben. Die Kommission hatte sich unlängst bei mehreren Novel-Food-Zulassungsanträgen für CBD-haltige Nahrungsergänzungsmittel quergestellt und die Auffassung vertreten, CBD sei als Betäubungsmittel einzustufen. Das würde den schwunghaften Handel mit Cannabis-Öl, wie er sich längst etabliert hat, mit einem Schlag unterbinden. Nach dem Luxemburger Votum dürfte die Kommission gezwungen sein, ihre Haltung noch einmal zu überdenken. (mwo/cw)

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