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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.03.2021
- 13 B 266/21.NE ; 13 B 267/21.NE -
OVG Nordrhein-Westfalen bestätigt Maskenpflicht an Grundschulen
Keine Ausnahme von der Maskenpflicht in der Primarstufe während des Unterricht
Das Oberverwaltungsgericht hat zwei Eilanträge gegen die Maskenpflicht an Grundschulen abgelehnt. Nach der aktuellen nordrhein-westfälischen Coronabetreuungsverordnung müssen alle Personen, die sich im Rahmen der schulischen Nutzung in einem Schulgebäude oder auf einem Schulgrundstück aufhalten, eine medizinische Maske (OP-Maske oder FFP2- bzw. damit vergleichbare Maske) tragen. Soweit Schüler bis zur Klasse 8 aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, kann ersatzweise eine Alltagsmaske getragen werden. Eine Ausnahme für Schüler der Primarstufe von der Maskenpflicht während des Unterrichts im Klassenverband ist nicht mehr vorgesehen.
Die Antragsteller, ein Zweitklässler aus Bielefeld und eine Erstklässlerin aus Köln, hatten unter anderem geltend gemacht, die
Maskenpflicht stellt verhältnismäßige Schutzmaßnahme dar
Dem ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt. Nach Auffassung des Gerichts stellt die angegriffene
Keine gesundheitliche Gefährdung durch medizinische Masken
Konkrete Anhaltspunkte für eine Gesundheitsgefährdung von Grundschulkindern durch das Tragen einer (medizinischen)
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29955
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