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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.03.2021
- 9 B 50/21 -
Eilverfahren auf staatliche Hilfe zum Suizid erfolglos
Keine Klärung schwieriger Rechtsfragen im Eilverfahren
Schwerkranke Menschen haben keinen Anspruch darauf, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Eilverfahren dazu verpflichtet wird, ihnen eine Erlaubnis zum Erwerb eines Betäubungsmittels zur Selbsttötung zu erteilen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der 58-jährige Antragsteller aus Meißen, der an Chorea Huntington sowie chronischer Leukämie leidet, hatte beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte mit Sitz in Bonn beantragt, ihm eine
Sorgfältige Überprüfung des freien Willens zur Selbsttötung im Eilverfahren nicht gegeben
Würde im
Schwierige Rechtsfragen nicht im Eilverfahren zu klären
Außerdem sei derzeit nach den im letzten Jahr ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts völlig offen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Zugang zu einem tödlichen
Verbesserung nach Nichtigerklärung des Verbots der geschäftsmäßigen Beihilfe zur Selbsttötung
Außerdem habe sich nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Dezember 2020 die Möglichkeit Suizidwilliger, ihren Wunsch nach einem selbstbestimmten Lebensende zu verwirklichen, infolge der Nichtigerklärung des Verbots der geschäftsmäßigen Beihilfe zur
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.03.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30041
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