wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern3.5/0/5(2)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 28.06.2021
4 W 386/21 -

Partei einer Arzthaftungssache hat Anspruch auf Übersendung von Kopien der Be­handlungs­unterlagen

Möglichkeit der Einsichtnahme auf Geschäftsstelle des Gerichts nicht ausreichend

Die Partei einer Arzthaftungssache hat Anspruch auf Übersendung von Kopien der Be­handlungs­unterlagen. Die Möglichkeit der Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle des Gerichts ist nicht ausreichend. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einem Arzthaftungsprozess vor dem Landgericht Zwickau beantragte die Klagepartei im Frühjahr 2021 die Übersendung von Kopien der Behandlungsunterlagen. Dies lehnte das Landgericht aber ab, wogegen sich die sofortige Beschwerde der Klagepartei richtete. Das Gericht verwies auf die Möglichkeit der Einsichtnahme der Originalunterlagen auf der Geschäftsstelle.

Anspruch auf Übersendung von Kopien der Behandlungsunterlagen

Das Oberlandesgericht Dresden entschied zu Gunsten der Klagepartei. Dieser stehe ein Anspruch auf Übersendung von Kopien der Behandlungsunterlagen gegen Kostenerstattung zu. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebiete es, den Parteien Einsichtnahme in Unterlagen zu gewähren, auf deren Grundlage die Entscheidung des Gerichts gestützt wird. Möglichkeit der Einsichtnahme auf Geschäftsstelle des Gerichts nicht ausreichend Die Möglichkeit der Einsichtnahme der Originalunterlagen auf der Geschäftsstelle des Gerichts sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht ausreichend. Ein Anwalt müsse bei der Anfertigung von Schriftsätzen die Abschriften der Unterlagen vorliegen haben.

Risiko des Vertauschens oder Verlustes steht Anspruch nicht entgegen

Die Gefahr, dass bei der Ablichtung durch die Geschäftsstelle ein Verlust- oder Vertauschrisiko besteht, rechtfertige es nach Ansicht des Oberlandesgericht nicht, der Partei keine Kopien zu übersenden. Das Gericht müsse dafür Sorge tragen, dass zuverlässige Mitarbeiter den Kopiervorgang in sorgfältiger Weise durchführen. Eine gleichwohl bestehende Gefahr des Verlustes oder Vertauschens müsse hingenommen werden.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.08.2021
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Zwickau, Beschluss vom 18.05.2021
    [Aktenzeichen: 1 O 1095/18]
Aktuelle Urteile aus dem Arzthaftungsrecht | Medizinrecht | Schadensersatzrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 30697 Dokument-Nr. 30697

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss30697

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3.5 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?