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Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.07.2021
5 MB 16/21 -

Kein Entzug der Fahrerlaubnis wegen Demenz ohne entsprechendes fachärztliches Gutachten

Starke Einschränkung des Gedächtnisses oder befürchtete baldige mittelschwere Demenz rechtfertigt allein kein Entzug

Der Entzug der Fahrerlaubnis wegen einer behaupteten Demenz, setzt ein entsprechendes fachärztliches Gutachten voraus. Allein eine starke Einschränkung des Gedächtnisses oder eine befürchtete baldige mittelschwere Demenz rechtfertigt keine Fahr­erlaubnis­entziehung. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Schleswig-Holstein entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2021 wurde einem Mann die Fahrerlaubnis mit der Begründung entzogen, er sei wegen einer Demenz nicht zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet. Die Einschätzung stützte die zuständige Behörde auf ein fachärztliches Gutachten, welches eine starke Einschränkung des Gedächtnisses und das baldige Erreichen des Stadiums einer mittelschweren Demenz attestierte. Gegen die Fahrerlaubnisentziehung beantragte der Mann Eilrechtsschutz. Diesem Antrag gab das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein statt. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Behörde.

Unzulässiger Entzug der Fahrerlaubnis bei starken Gedächtnisstörungen und befürchteter künftiger mittelschwerer Demenz

Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Entziehung der Fahrerlaubnis mit der Begründung einer schweren Altersdemenz sei rechtswidrig. Das fachärztliche Gutachten habe weder eine solche Erkrankung noch eine Verschlechterung der kognitiven Fähigkeiten des Antragstellers festgestellt. Zwar sei sein Gedächtnis stark eingeschränkt. Ob und inwieweit daraus eine Einschränkung der Fahreignung resultiere, lege das Gutachten jedoch nicht dar. Auch die Einschätzung, dass das Stadium einer mittelschweren Demenz bald erreicht sei, rechtfertige als bloße Vermutung keine Fahrerlaubnisentziehung.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.08.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.05.2021
    [Aktenzeichen: 3 B 41/21]
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Dokument-Nr.: 30720 Dokument-Nr. 30720

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