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Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 23.08.2006
- 6 U 51/06 -
Gewalt auf Schulhof - nicht nur aktive Schläger haften für die Verletzungen
Auch Schüler, die die Haupttäter psychisch unterstützen sind verantwortlich
Gewalt auf dem Schulhof kommt leider immer wieder vor. Doch wer haftet für Verletzungen? Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass nicht nur die aktiven Schläger haften, sondern auch Schüler, die die Haupttäter "nur" psychisch unterstützt haben.
Die Richter hatten über die Schmerzensgeldklage eines Jungen entschieden, der von vier Mitschülern mehrere Wochen lang auf dem Gelände eines Schulzentrums im Landkreis Cloppenburg misshandelt worden war. Dem Opfer wurde ein Betrag von 4.000 Euro zugesprochen.
Die Beklagten – zwei Jungen und zwei Mädchen – waren zurzeit der Vorfälle zwischen 11 und 13 Jahren alt. Sie drängten ihr 11-jähriges Opfer jeweils in den großen Pausen an den Rand des Schulhofs, um von den aufsichtführenden Lehrern nicht gesehen zu werden. Dort hielten sie den Jungen fest und traten und schlugen auf ihn ein. Dabei vermieden sie Schläge ins Gesicht, um keine Spuren zu hinterlassen. Ein Ende fanden die täglichen Misshandlungen erst nach fast zwei Monaten, als die Eltern des Geschädigten dessen nachlassende Schulleistungen bemerkten und ihn zur Rede stellten. Der Kläger trug Blutergüsse und Schürfwunden an beiden Armen und Beinen davon. Er musste sich wegen einer depressiven Verstimmung und einer Angsterkrankung in psychiatrische Behandlung begeben.
Das Landgericht Oldenburg hatte die Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 4.000 Euro verurteilt. Außerdem wurde festgestellt, dass die Beklagten zum Ersatz eventueller zukünftiger Schäden verpflichtet sind. Dagegen haben drei Beklagte Berufung eingelegt, die vom 6. Zivilsenat des OLG Oldenburg als unbegründet zurückgewiesen wurde. Der Senat betont, dass nicht nur die aktiven Schläger für die Verletzungen haften. Verantwortlich sind auch die Schüler, die die Haupttäter psychisch unterstützt haben, indem sie mit ihnen während der Misshandlungen in einer Runde standen. Es bestehe kein Zweifel, dass die Beklagten trotz ihres geringen Alters für die Verletzungen zivilrechtlich verantwortlich waren. Hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldes habe das Landgericht eine sorgfältige Abwägung aller Umstände vorgenommen und dabei auch das Alter der Beklagten berücksichtigt.
Vorinstanz:
Landgericht Oldenburg, Urt. v. 20.02.2006 - 4 O 3620/04
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 11.09.2006
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Dokument-Nr. 3073
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