Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.09.2021
- 1 S 2698/21 -
Corona-Verordnung BW: Pflicht zum Nachweis eines negativen Schnelltests für nicht-immunisierte Personen ist aller Voraussicht nach rechtmäßig
Eilantrag gegen Pflicht zur Vorlage eines negativen Testnachweises und gegen die Herausnahme von Geimpften und Genesenen aus der Testnachweispflicht
Die Pflicht zum Nachweis eines negativen Schnelltests für nicht-immunisierte Personen ist aller Voraussicht nach rechtmäßig. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden.
Die Antragstellerin wandte sich im Wege eines Eilverfahrens gegen die Bestimmungen der Corona-Verordnung vom 14.08.2021, wonach umfassende Testpflichten für nicht durch Impfung oder Genesung gegen eine Coronainfektion immunisierte Personen bestehen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 5 Abs. 1 Satz 2 CoronaVO).
Antragstellerin ist wegen Vorerkrankungen nicht gegen COVID geimpft
Die Antragstellerin ist auf Anraten einer Ärztin nicht gegen COVID-19 geimpft, da sie unter Vorerkrankungen leide. Sie hält die Regelungen über Testnachweisobliegenheiten für nicht-immunisierte Personen für unverhältnismäßig. Außerdem werde sie in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung verletzt, da klar sei, dass Geimpfte und Genesene sich genauso mit COVID-19 infizieren und damit wiederum andere anstecken könnten. Dadurch verletze der Verordnungsgeber auch seine Pflicht zum Gesundheitsschutz gegenüber der Gruppe der Nicht-Immunisierten.
Der Senat lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 07.09.2021 ab. Zur Begründung führt der 1. Senat aus, dass die Vorschriften über Testnachweispflichten für nicht-immunisierte Personen aller Voraussicht nach rechtmäßig sind.
Richter: Testpflicht sinnvoll und Test kostenlos verfügbar
Die Pflicht zur Vorlage eines negativen Tests für bestimmte Lebensbereiche sei grundsätzlich geeignet, Infektionen zu vermeiden. Der Zugang zu den Tests sei flächendeckend sowie (noch) kostenfrei gewährleistet und auch kurzfristig möglich. Auch wenn nach derzeitigem Erkenntnisstand die Impfung oder eine überstandene COVID-19-Infektion nicht in allen Fällen davor schütze, sich und andere mit dem Coronavirus zu infizieren, seien diese Risiken im Vergleich zu nicht-immunisierten Personen ganz erheblich reduziert.
Kein Verstoß gegen Grundrechte
Der Verordnungsgeber verstoße auch nicht gegen seine grundgesetzlich bestehende Schutzpflicht (aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) gegenüber ungeimpften Menschen, wenn er Geimpfte und Genesene von der Testnachweispflicht ausnehme. Er habe den verbleibenden Infektionsrisiken durch Vorschriften Rechnung getragen, die auch Geimpfte und Genesene dem Infektionsschutz dienenden Einschränkungen unterwerfen, wie z.B. mit den Vorschriften zur Aufrechterhaltung der Maskenpflicht, Datenerhebungen zur Kontaktnachverfolgung oder spezifischen Regelungen z.B. für den Schulbereich. Der Beschluss ist unanfechtbar (1 S 2698/21).
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (pm/pt)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 30805
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss30805
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.