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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.10.2021
- 1 BvR 781/21 -
Erfolgloser Befangenheitsantrag im Verfahren zu Vorschriften des Vierten Bevölkerungsschutzgesetzes ("Bundesnotbremse")
Keine Befangenheit im Coronaverfahren
Das Bundesverfassungsgericht hat ein Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten Harbarth und die Richterin Baer in einem Verfahren zu Vorschriften des Vierten Bevölkerungsschutzgesetzes („Bundesnotbremse“) zurückgewiesen. Das Ablehnungsgesuch stützt sich im Wesentlichen auf das bei einem Treffen der Bundesregierung mit dem Bundesverfassungsgericht am 30. Juni 2021 erörterte Thema „Entscheidung unter Unsicherheiten“. Ein Teil der von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Gründe ist schon gänzlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter zu begründen. Im Übrigen ist das Gesuch jedenfalls unbegründet.
Das Ablehnungsgesuch hatte der Bevollmächtigte gegen den Präsidenten Harbarth und die Richterin Baer gestellt. Gegenstand des Hauptsacheverfahrens sind die mit Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite eingeführten Ausgangsbeschränkungen nach § 28 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG. Die
Gedanken- und Erfahrungsaustausch mit Bundesregierung zur Begründung der Befangenheit kein geeigneter Grund
Das Ablehnungsgesuch bleibt insgesamt ohne Erfolg. Ein Teil der von den Beschwerdeführenden für die
Auch Inhalt des Interviews von Harbarth zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit ungeeignet
Auch der Inhalt des Interviews von Präsident Harbarth in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung ist zur Begründung der
Festlegung eines Themas ohne inhaltliche Positionierung für Befangenheit unbeachtlich
Der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Ausweislich der dienstlichen Stellungnahme Präsident Harbarths wurde das Thema „Entscheidung unter Unsicherheiten“ für einen Gedanken- und Erfahrungsaustausch zwischen Verfassungsorganen unter seiner Mitwirkung ausgewählt. Er habe es insbesondere deshalb für geeignet gehalten, weil es abstrakte und zeitlose Fragestellungen betreffe und es sich auch ohne konkreten Bezug zu anhängigen Verfahren erörtern lasse. Die Beteiligung von Präsident Harbarth an der Auswahl des Themas „Entscheidung unter Unsicherheiten“ vermag den Anschein seiner fehlenden Unvoreingenommenheit nicht zu begründen. Die Festlegung eines Themas für einen Gedanken- und Erfahrungsaustausch zwischen
Gewählte Thema betrifft übergreifende Fragestellungen
Das gilt auch für das hier gewählte Thema „Entscheidung unter Unsicherheiten“. Die mit dem Thema verbundenen Rechtsfragen zu den Kontrollmaßstäben des Bundesverfassungsgerichts unter den Bedingungen tatsächlicher Unsicherheiten sind vielfältig und stellen beziehungsweise stellten sich in zahlreichen Verfahren, die das
Behaupteter Zweck der Themenauswahl stellt bloße Behauptung dar
Dass das Thema gerade zu dem Zweck vorgeschlagen worden sei, Mitgliedern der
Allgemein gehaltene Rechtsausführungen allein kein Grund für Befangenheit
Das gegen die Richterin Baer gerichtete Ablehnungsgesuch ist gleichfalls teilweise bereits gänzlich ungeeignet, die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2021
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30954
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