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Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 18.10.2021
4 U 1407/21 -

Kein Unter­lassungs­anspruch bei unmittelbarer Wiederherstellung des Posts in sozialem Netzwerk nach automatischer Löschung

Fehlende Wiederholungsgefahr

Ein Anspruch auf Unterlassung besteht nicht, wenn ein automatisch gelöschter Post in einem sozialen Netzwerk unmittelbar wiederhergestellt wird. Es fehlt in einem solchen Fall die Wiederholungsgefahr. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2021 wurde ein Beitrag in einem sozialen Netzwerk aufgrund der algorithmischen Software wegen angeblichen Verstoßes gegen Standards automatisch gelöscht. Nachdem sich der Nutzer beschwert hatte, wurde der Post noch am selben Tag wiederhergestellt. Dennoch nahm der Nutzer das Netzwerk vor dem Landgericht Dresden im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Kein Anspruch auf Unterlassung wegen fehlender Wiederholungsgefahr

Das Oberlandesgericht Dresden bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Unterlassung zu. Denn es fehle die Wiederholungsgefahr. Wird eine algorithmische Software zur Filterung der Beiträge in einem sozialen Netzwerk eingesetzt, lasse eine automatische Löschung für sich genommen noch keinen Rückschluss auf ein zukünftiges Verhalten der Beklagten zu. Es bestehe in einem Fall, in dem die erstmalige Überprüfung der durch den Algorithmus eingeleiteten Löschung unmittelbar zur Wiederherstellung des Beitrags führt, keine Besorgnis, dass es in Zukunft zu weiteren Störungen kommt. Denn die Beklagte gebe dadurch zu erkennen, dass die Löschung auf einen Fehler im Algorithmus beruht und die Wiederherstellung die tatsächliche Vermutung begründet, dass der Beitrag zukünftig vom Löschungsalgorithmus nicht mehr erfasst wird.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.12.2021
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Dresden, Urteil
    [Aktenzeichen: 3 O 851/21 EV]
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Dokument-Nr.: 31121 Dokument-Nr. 31121

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