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Amtsgericht Schwäbisch Gmünd, Beschluss vom 11.10.2021
2 C 533/21 -

Unterlassene Anhörung im Prozess­kosten­hilfe­verfahren begründet Besorgnis der Befangenheit des Richters

Unterlassen der Anhörung aufgrund eines Versehens unerheblich

Unterlässt ein Richter im Prozess­kosten­hilfe­verfahren die Anhörung der Gegenseite, so begründet dies die Besorgnis der Befangenheit. Dass das Unterlassen auf ein Versehen beruht, ist dabei unerheblich. Dies hat das Amtsgericht Schwäbisch Gmünd entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen einer mietrechtlichen Streitigkeit beantragte die Wohnungsmieterin im August 2021 beim Amtsgericht Schwäbisch Gmünd Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen den Vermieter. Diese gewährte der Richter, ohne zuvor den Vermieter dazu angehört zu haben. Der Vermieter lehnte daher den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Die unterlassene Übermittlung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe an den Vermieter beruhte auf ein Versehen.

Begründete Annahme der Besorgnis der Befangenheit

Das Amtsgericht Schwäbisch Gmünd entschied zu Gunsten des Vermieters. Die Annahme der Besorgnis der Befangenheit sei wegen der unterlassenen Anhörung begründet. Der Richter sei daher abzulehnen. Es liege eine unsachgemäße Verfahrensführung vor. Dem Richter sei ein grundlegender Verstoß gegen das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs unterlaufen. Nach Art. 103 Abs. 1 GG und § 118 Abs. 1 ZPO müsse die Gegenseite bei einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe angehört werden.

Unterlassen der Anhörung aufgrund eines Versehens unerheblich

Für unerheblich hielt das Amtsgericht den Umstand, dass die Anhörung aufgrund eines Versehens unterblieben sei. Auf die Gründe des Richters komme es nicht an.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2022
Quelle: Amtsgericht Schwäbisch Gmünd, ra-online (zt/WuM 2022, 52/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Prozessrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2022, Seite: 52
WuM 2022, 52

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Dokument-Nr.: 31429 Dokument-Nr. 31429

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