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Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 23.02.2022
- 3 L 150/22.KO und 3 L 169/22.KO -
Erfolglose Eilanträge gegen die Verkürzung des Genesenennachweises
Die Anträge sind bereits unzulässig - Landkreis hat keine Entscheidungskompetenz über die Dauer des Genesenenstatus
Die Antragstellerinnen haben keinen Anspruch auf die vorläufige Feststellung des Gerichts, dass die ihnen ausgestellten Genesenennachweise trotz der von der Bundesregierung und dem Robert Koch-Institut entschiedenen Verkürzung des Genesenenstatus weiterhin sechs Monate gelten.
Den Antragstellerinnen wurden von den in Anspruch genommenen Landkreisen im Dezember 2021 Genesenennachweise ausgestellt. Darin wurde bescheinigt, dass die maßgeblichen Testungen, die bei den Antragstellerinnen eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ergeben haben, am 24. bzw. 26. Mai 2022 sechs Monate zurückliegen. Nachdem die Bundesregierung zum 15. Januar 2022 beschlossen hatte, dem Robert Koch-Institut die Entscheidung über die Dauer des
Richter: Die Anträge sind bereits unzulässig - Landkreis hat keine Entscheidungskompetenz über die Dauer des Genesenenstatus
Das Verwaltungsgericht lehnte dies ab. Die Anträge, so die Koblenzer Richter, seien bereits unzulässig. Es fehle an einem konkreten feststellungsfähigen Rechtsverhältnis zwischen den Antragstellerinnen und den in Anspruch genommenen Landkreisen. Denn zum einen habe der Landkreis keine Entscheidungskompetenz über die Dauer des
Richter: Schwierige Rechtsfragen, die in einem Eilverfahren nicht geklärt werden können - Folgenabwägung fällt zum Nachtteil der Antragstellerinnen aus
Die Anträge seien aber auch unbegründet. Soweit sich die Antragstellerinnen auf die Verfassungswidrigkeit der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.02.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 31471
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