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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.05.2022
- VIII ZR 277/20 -
BGH: Nach Beendigung des Mietverhältnisses kann Vermieter fiktiven Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen verlangen
Schadensersatz auf Grundlage eines Kostenvoranschlags
Nach Beendigung des Mietverhältnisses kann der Vermieter fiktiven Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen verlangen. Ein Schadensersatz auf Grundlage eines Kostenvoranschlags ist somit möglich. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Vermieterin nach Beendigung des Mietverhältnisses über eine Wohnung im Jahr 2017 gegen ihre ehemalige Mieterin auf Zahlung von Schadensersatz wegen unterlassener
Anspruch auf fiktiven Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Vermieterin könne wegen der unterlassenen
Ausschluss fiktiven Schadensersatzes im Werkvertragsrecht
Soweit der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied, dass im Werkvertragsrecht der Schaden nicht anhand fiktiver Mangelbeseitigungskosten bemessen werden könne (BGH, Urt. v. 22.02.2018 - VII ZR 46/17 -), sei dies nicht auf andere Vertragstypen übertragbar. Der Senat habe zwischenzeitlich klargestellt, dass die Ablehnung eines fiktiven Schadensersatz allein auf den Besonderheiten des Werkvertragsrechts basiere. Zwar gebe es im Mietrecht ähnlich wie im Werkvertragsrecht einen Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses für die beabsichtigte Selbstvornahme. Dies gelte aber nur im laufenden Mietverhältnis. Nach Beendigung des Mietverhältnisses bestehen keine Vorschussansprüche mehr.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2022
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Kerpen, Urteil vom 12.10.2018
[Aktenzeichen: 106 C 56/17] - Landgericht Köln, Urteil vom 19.08.2020
[Aktenzeichen: 13 S 209/18]
Jahrgang: 2022, Seite: 1053 GE 2022, 1053 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2022, Seite: 1460 NJW-RR 2022, 1460
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Dokument-Nr. 32435
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