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Bundesfinanzhof, Beschluss vom 28.06.2006
- I R 84/04 -
Ist die Nichtberücksichtigung ausländischer Betriebsstättenverluste mit dem EU-Recht vereinbar?
Bundesfinanzhof ruft Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung an
Erzielt ein Inländer aus einer ausländischen Betriebsstätte Verluste, dann kann er diese negativen Einkünfte im Inland mit steuerpflichtigen positiven Einkünften nicht oder nur unter eingeschränkten Voraussetzungen ausgleichen: Entweder sind die betreffenden negativen Einkünfte ebenso wie positive ausländische Einkünfte aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) im Inland steuerfrei oder aber sie sind den Abzugsbeschränkungen des § 2 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterworfen.
Es wird seit langem diskutiert, ob diese Ungleichbehandlung negativer inländischer und ausländischer Einkünfte in Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverboten steht. Überwiegend wird dies im Schrifttum verneint. Der I. Senat des Bundesfinanzhofshat sich diesen Bedenken angeschlossen und deshalb den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung angerufen.
Konkret geht es dabei zum einen um die negativen Einkünfte aus einer in Luxemburg unterhaltenen Betriebsstätte (I R 84/04), zum anderen um die negativen Einkünfte aus einer Betriebsstätte in den Vereinigten Staaten von Amerika (I R 116/04). In beiden Fällen waren die Einkünfte aufgrund der einschlägigen DBA im Inland nicht in die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer einzubeziehen. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs könnte dies gegen die gemeinschaftsrechtlich garantierte Niederlassungs- sowie die Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen. Der Schutzbereich der Kapitalverkehrsfreiheit erstrecke sich dabei nicht nur auf Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, sondern grundsätzlich auch auf sog. Drittstaaten wie hier in dem einen der beiden Streitfälle die Vereinigten Staaten. Eine Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung zu inländischen negativen Einkünften sei nicht ohne weiteres ersichtlich. Das Gericht verweist allerdings auf die drohenden Steuerausfälle sowie die Ertragshoheiten der Mitgliedstaaten.
Beschluss vom 28. Juni 2006, AZ I R 84/04
Beschluss vom 22. August 2006, AZ I R 116/04
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 56/06 des BFH vom 18,10,2006
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Dokument-Nr. 3276
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