Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.12.2023
- 21 W 120/23 -
Grabbeigabe durch Testamentsvollstrecker auch bei Auswirkung auf Vermächtnis nicht grob pflichtwidrig
Nicht jede Abweichung von testamentarischen Anordnungen stellt eine grobe Pflichtverletzung dar
Ein Testamentsvollstrecker begeht keine grobe Pflichtverletzung, sofern er die Eheringe und eine Kette der Erblasserin auf deren Wunsch ihr mit ins Grab legt, auch wenn er dadurch einem angeordneten Vermächtnis teilweise nicht nachkommen kann. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat die Beschwerde einer Tochter der Erblasserin zurückgewiesen.
Die Erblasserin errichtete mit ihrem verstorbenen Ehemann ein gemeinschaftliches Testament. Sie setzten unter anderem ihre gemeinsamen Kinder, als Erben zu gleichen Teilen ein und vermachte einen dieser Erben vorab den Schmuck der Erblasserin. Zudem ordnete sie Testamentsvollstreckung an und bestimmte einen ihrer Söhne als
Wunsch der Mutter als erteilter Auftrag anzusehen
Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Zu Recht habe das Amtsgericht eine als grob zu wertende
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2024
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 33639
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss33639
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.