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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 28.11.2023
- 4 UF 108/23 -
Ruhen der elterlichen Sorge: Erfordernis der Bestellung eines Vormunds trotz Inobhutnahme des Kindes durch Jugendamt
Befugnisse aufgrund Inobhutnahme nur vorläufiger Natur
Wird das Ruhen der elterlichen Sorge angeordnet, ist die Bestellung eines Vormunds angezeigt. Dabei spielt es keine Rolle, dass das Kind vom Jugendamt gemäß § 42 SGB VIII in Obhut genommen wurde, da die Befugnisse aus einer Inobhutnahme nur vorläufiger Natur sind. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2022 wurde im Ruhrgebiet ein unbegleitetes, minderjähriges Kind aus dem Kurdengebiet der
Amtsgericht wies Antrag zurück
Das Amtsgericht Recklinghausen wies den Antrag zurück. Seiner Auffassung nach könne das Jugendamt während der vorläufigen
Oberlandesgericht bejaht Erfordernis der Bestellung eines Vormunds
Das Oberlandesgericht Hamm entschied zu Gunsten des Jugendamts. Zunächst stellte das Gericht aufgrund der Schwierigkeiten mit einer Kontaktaufnahme und Verständigung mit den Kindeseltern das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2024
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Recklinghausen, Beschluss vom 21.07.2023
[Aktenzeichen: 42 F 101/23]
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Dokument-Nr. 33698
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