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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15.02.2024
- 4 CE 23.2267 -
Drohnenbefliegung eines Wohngrundstücks zur Beitragserhebung ist rechtswidrig
Einsatz der Drohne stellt einen erheblichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat die Beschwerde der Stadt Neumarkt-Sankt Veit im Landkreis Mühldorf am Inn zurückgewiesen und die geplante Drohnenbefliegung eines Wohngrundstücks zur Ermittlung der Geschossfläche als rechtswidrig eingestuft.
Die Stadt Neumarkt-Sankt Veit plante ursprünglich für Oktober 2023 eine Drohnenbefliegung verschiedener Wohngrundstücke, um die Geschossfläche der dort vorhandenen Gebäude zu bestimmen. Die dadurch erlangten Daten sollten zur Berechnung des sog. Herstellungsbeitrags dienen, der für den Anschluss von Grundstücken an die gemeindliche Abwasserentsorgung erhoben wird. Nachdem der Antragsteller, dem ein Wohngrundstück im Stadtgebiet gehört, über die geplante Drohnenbefliegung informiert worden war, wandte er sich an das Verwaltungsgericht München, das seinem Eilantrag stattgab. Gegen diesen Beschluss legte die Stadt Beschwerde zum BayVGH ein.
Eingriff in Persönlichkeitsrecht begründet Unterlassungsanspruch
Der BayVGH wies die Beschwerde der Stadt zurück. Dem Antragsteller stehe ein
Schutz der Privatsphäre durch Drohnenbefliegung nicht gewährleistet
Der Einsatz der Drohne stelle aber einen erheblichen Eingriff in das vom Grundgesetz geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers dar. Auch wenn das Wohngebäude von außen aufgenommen werde, sei die schützenswerte Privatsphäre betroffen. Denn mit der Drohne könnten Aufnahmen von zur Wohnung zählenden Terrassen, Balkonen oder Gartenflächen hergestellt werden. Zudem könnten die sich dort aufhaltenden Personen fotografiert werden. Weiter sei nicht auszuschließen, dass durch Glasflächen auch Innenräume erfasst würden. Der Beschluss des BayVGH ist unanfechtbar.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2024
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33789
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