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Verwaltungsgericht Leipzig, Beschluss vom 02.01.2024
- 5 L 539/23 -
Unzuverlässigkeit eines TÜV-Prüfers wegen Verschweigens bzw. wahrheitswidriger Aussage über laufendes Ermittlungsverfahren
Zerstörung der erforderlichen Vertrauensgrundlage
Macht ein TÜV-Prüfingenieur über ein laufendes Ermittlungsverfahren bewusst wahrheitswidrige Angaben, so führt dies zur Zerstörung der erforderlichen Vertrauensgrundlage. Dies begründet seine Unzuverlässigkeit und damit den Widerruf seiner Betrauung. Dies hat das Verwaltungsgericht Leipzig entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit dem Jahr 2020 lief gegen einen
Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Betrauung
Das Verwaltungsgericht Leipzig entschied gegen den Prüfer. Der
Wahrheitswidrige Angaben zu Ermittlungsverfahren begründet Unzuverlässigkeit
Die
Pflicht zur Offenbarung des Ermittlungsverfahrens
Aufgrund der hoheitlichen Aufgabenwahrnehmung bestehe nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ein berechtigtes Interesse an der Offenlegung laufender
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2024
Quelle: Verwaltungsgericht Leipzig, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 33825
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