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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 05.09.2024
- 2 BvL 3/17 -
Richtervorlage zum Kinderfreibetrag im Jahr 2014 unzulässig
Verfassungswidrigkeit nicht ausreichend begründet
Das Bundesverfassungsgericht hat die Unzulässigkeit einer Richtervorlage zu § 32 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 und Sätze 2 und 3 Einkommensteuergesetz (EStG) in der 2014 geltenden Fassung festgestellt. Die Vorlage des Niedersächsischen Finanzgerichts betrifft die Frage, ob der Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes für das Jahr 2014 der Höhe nach verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht wird.
Eltern erhalten unter bestimmten Voraussetzungen für ihre Kinder entweder Kindergeld oder es werden bei der Einkommensteuerveranlagung Freibeträge berücksichtigt, unter anderem der
Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift nicht gründlich genug geprüft
Die Vorlage ist unzulässig. Die Ausführungen im Vorlagebeschluss verfehlen bereits ihrer Struktur nach die Anforderungen, die an eine nachvollziehbare Darlegung der Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der betroffenen Rechtsnorm zu stellen sind. Für keinen der vom vorlegenden Gericht angenommenen Verfassungsverstöße lässt sich dem Vorlagebeschluss eine in sich schlüssige, zusammenhängende und damit insgesamt nachvollziehbare Begründung entnehmen. Darüber hinaus lassen die seitens des vorlegenden Gerichts im Kern erhobenen verfassungsrechtlichen Einwendungen nicht erkennen, dass es die
Die Bedeutung der Existenzminimumberichte der Bundesregierung liegt im Sinne einer Erkenntnisquelle darin, zum einen – vornehmlich – in tatsächlicher Hinsicht die Höhe der für die Bemessung des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums maßgeblichen Teilbeträge aufzuzeigen, zum anderen – nachrangig – diese Beträge unter Beachtung der etablierten (verfassungs-)rechtlichen Vorgaben hin zum Existenzminimum zusammenzufassen. Die Existenzminimumberichte erlauben aber weder unbesehen einen Rückschluss darauf, welche Erwägungen der Festlegung des Kinderfreibetrags im parlamentarischen Verfahren zugrunde gelegen haben, noch begründen etwaige Mängel der Existenzminimumberichte bei der rechnerischen Konkretisierung des Existenzminimums einen Verfassungsverstoß.
Ebenso wenig lassen die in verschiedene Zusammenhänge gestellten, sich wiederholenden Ausführungen des vorlegenden Gerichts zur angeblichen Verfassungswidrigkeit des Ansatzes eines – nach der Anzahl der Altersjahrgänge bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewichteten – altersunabhängigen Durchschnittsbetrags für den
Auch soweit das vorlegende Gericht davon ausgeht, dass der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.10.2024
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34432
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