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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.12.2024
- 6 U 206/23 -
Sechswöchige Kündigungsfrist der Probe BahnCard rechtmäßig
Für Kündigung der Bahncard reicht die Textform
Die sechswöchige Kündigungsfrist der Probe BahnCard war rechtmäßig. Unzulässig war es jedoch, die Kündigung an die Schriftform zu binden. Kraft Gesetzes reiche die Textform. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden.
Der Kläger ist eine Verbraucherschutzorganisation. Er macht gegen das für den Fernverkehr zuständige Tochterunternehmen der Deutschen Bahn AG Unterlassungsansprüche wegen der früheren Verwendung seiner Ansicht nach unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Fernverkehr geltend. Die Beklagte bot Verbrauchern über ihre Webseite den Abschluss von Verträgen zum Erwerb einer Probe BahnCard an. Dort wies sie bis zum 9.2.2023 darauf hin, dass die Probe BahnCard mit einer Frist von sechs Wochen kündbar ist und sich ohne Kündigung in ein unbefristetes Abo der regulären BahnCard mit einer Mindestlaufzeit von einem Jahr verlängert. Im Rahmen der Rubrik "Häufig gestellte Fragen" erschien bei der Frage, wie lange eine BahnCard 25 gültig ist, die Antwort, dass sie 12 Monate gültig sei und sich automatisch verlängert, wenn sie nicht sechs Wochen vor Laufzeitende schriftlich gekündigt wird. Der Kläger ist der Ansicht, diese Regelungen benachteiligten die Verbraucher unangemessen und seien deshalb unwirksam.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat auf die erstinstanzlich beim OLG eingereichte Klage hin der Klage nur zum Teil stattgegeben.
OLG: Sechswöchige Kündigungsfrist rechtmäßig
Ohne Erfolg beanstande der Kläger die sechswöchige
OLG: Bahn darf für die Kündigung keine Schriftform verlangen - Textform reicht aus
Eine unangemessene Benachteiligung liege bei Abwägung der für und gegen eine sechswöchige
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.12.2024
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 34656
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