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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.12.2024
- 16 B 175/23 -
Radfahren darf nicht verboten werden
Keine Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen nach Alkoholfahrt oder Fahrt unter dem Einfluss von Amphetamin
Die Fahrerlaubnis-Verordnung bietet keine rechtliche Grundlage für eine behördliche Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen (u. a. Fahrräder, Mofas, E-Scooter). Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden. Damit sind zwei Antragsteller aus Duisburg und Schwerte vorläufig wieder berechtigt, mit solchen Fahrzeugen am Straßenverkehr teilzunehmen.
Ein Antragsteller fuhr unter dem Einfluss von Amphetamin einen
Fahrerlaubnis-Verordnung bietet keine Möglichkeit für eine Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen
Zur Begründung hat der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Die streitigen Anordnungen können nicht auf die Vorschrift der
Mit den Entscheidungen schließt sich der Senat der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 17.04.2023 - 11 BV 22.1234 -) und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 20.03.2024 - 10 A 10971/23.OVG -) an.
Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind unanfechtbar.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2024
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 34623
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