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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.12.2006
- 2 BvM 9/03 -
Bundesverfassungsgericht stoppt Zugriff auf argentinische Botschaftskonten
Pauschaler Verzicht auf Staatenimmunität erfasst nicht die diplomatische Immunität von Botschaftskonten
Durch argentinische Staatsanleihen geschädigte Anleger können nicht die Konten der argentinischen Botschaft pfänden lassen. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.
Die Republik Argentinien bediente sich im Zusammenhang mit der argentinischen Finanzkrise in erheblichem Umfang des Instruments der
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts kam zu dem Ergebnis, dass eine solche allgemeine Regel des Völkerrechts nicht feststellbar sei. Aus der Staatenpraxis und dem völkerrechtlichen Schrifttum ergebe sich, dass ein allgemeiner, in den Anleihebedingungen eines ausländischen Staates enthaltener Immunitätsverzicht zwar geeignet sei, die allgemeine Staatenimmunität im Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren aufzuheben. Die Zustimmung zur Vollstreckung auch in solches Vermögen, welches der Aufrechterhaltung des Betriebs der diplomatischen Mission des Entsendestaats dient, werde darin von Völkerrechts wegen aber nicht gesehen. Dies sei eine Folge des im Völkerrechtsverkehr anerkannt hohen Schutzniveaus diplomatischer Belange, das sich in dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen sowie ergänzendem Völkergewohnheitsrecht zeige.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
1. Im Zusammenhang mit Fragen der
2. Grundsätzlich können Staaten auf ihre allgemeine
3. Aus der völkerrechtlichen Trennung zwischen der allgemeinen Staatenimmunität und der diplomatischen
Trotz des hohen Schutzniveaus, das Gegenstände und Vermögenswerte, die diplomatischen Zwecken dienen, genießen, ist aber ein Verzicht auch auf die besondere diplomatische
4. Anhaltspunkte dafür, dass auch ein bloß pauschaler Verzicht, der weder den diplomatischen Schutz noch das darunter fallende Vermögen besonders erwähnt, ausreichen soll, diesen besonderen Schutz zu überwinden, lassen sich der Staatenpraxis, wie sie sich insbesondere in nationalen Gerichtsentscheidungen - etwa deutscher, britischer, US-amerikanischer, französischer und schwedischer Gerichte - niederschlägt, nicht in einem für die Allgemeinheit der Geltung einer solchen Regel ausreichenden Maße entnehmen. Auch aus Regelungen des diplomatischen Verkehrs, den Arbeiten der Völkerrechtskommission und dem völkerrechtlichen Schrifttum, das als Anhaltspunkt für die Existenz von Gewohnheitsrecht ergänzend herangezogen werden kann, lässt sich nicht ableiten, dass eine allgemeine Regel des Völkerrechts existiert, wonach ein pauschaler Verzicht auf die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 121/2006 des BVerfG vom 21.12.2006
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Dokument-Nr. 3567
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