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Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 27.11.2006
- L 9 AS 213/06 -
AlG II-Empfänger haben keinen Anspruch auf Übernahme von Darlehenszinsen
Tilgung von Kfz-Darlehen kann nicht auf Einkommen angerechnet werden
Geringverdiener, die Anspruch auf ergänzendes Arbeitslosengeld II haben, können die Kosten für Darlehenszinsen nicht vom Einkommen absetzen und damit Anspruch auf höheres AlG II erheben. Das entschied das Hessische Landessozialgericht.
Im aktuellen Fall ging es um Darlehenszinsen für ein Auto in Höhe von rund 140 € monatlich. Die Arbeitsagentur hatte es abgelehnt, diese Kosten vom Einkommen des AlG II-Beziehers abzuziehen und ihm entsprechend höhere Leistungen zu gewähren. Der dagegen beantragte einstweilige Rechtsschutz blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg. Zins- und Tilgungsraten für ein KfZ-Darlehen seien, so die Darmstädter Richter, nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen. Der Kläger könne nur die allen Erwerbstätigen zustehende Entfernungspauschale für Fahrten von und zum Arbeitsplatz geltend machen.
Darlehenszinsen sind nur in ganz seltenen Ausnahmefällen vom Einkommen absetzbar. Tilgungsraten müssen vom Sozialhilfeträger grundsätzlich nicht übernommen werden. Zinslasten werden nur dann eventuell teilweise übernommen, wenn sie in Form von Hypothekenzinsen bei Bewohnern von Eigentumswohnungen anfallen, die Anspruch auf die Übernahme der Kosten der Unterkunft haben.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 02/07 des LSG Hessen vom 10.01.2007
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Dokument-Nr. 3629
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