Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 30.05.2007
- Not 5/07 -
Notare dürfen ihre Gebühren nicht automatisch Rechtsanwaltspartnerschaften zufließen lassen
Verstoß gegen das Gebührenteilungsverbot der Bundesnotarordnung
Ein Notar, der zugleich als Rechtsanwalt tätig ist und in dieser Eigenschaft mit weiteren Rechtsanwälten zu einer Partnerschaft verbunden ist, darf die Gebühren aus seiner Notartätigkeit nicht pauschal, unmittelbar und vollumfänglich der Partnerschaft zufließen lassen. Er verstößt damit gegen das so genannte Gebührenteilungsverbot des § 17 Abs. 1 S. 4 Bundesnotarordnung. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.
In etlichen Bundesländern, darunter Niedersachsen, dürfen Notare auch als Rechtsanwälte – so genannte Anwaltsnotare – tätig sein. In seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt darf sich ein Anwaltsnotar mit anderen Rechtsanwälten zu einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenschließen.
Das OLG Celle hat in seinem Beschluss klargestellt, dass diese Erlaubnis nicht dazu führen darf, dass die Notargebühren der Rechtsanwaltspartnerschaft automatisch zugeführt werden. Notare seien unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes. Als solche müssen sie die Gewähr für eine unabhängige und unparteiliche Amtsführung bieten. Ausfluss dieses Grundsatzes ist das Verbot, die Gebühren mit Dritten zu teilen. Dieser Grundsatz würde jedoch durch eine entsprechende Gebührenregelung im Partnerschaftsvertrag "ausgehebelt" werden. Besteht eine solche Vereinbarung, muss der Notar für eine Änderung sorgen.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.08.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Celle vom 06.08.2007
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 4666
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss4666
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.