Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Verwaltungsgericht Braunschweig, Beschluss vom 10.04.2008
- 5 B 4/08 -
Untersagung der Vermittlung privater Sportwetten voraussichtlich rechtswidrig
Das Anbieten und die Vermittlung privater Sportwetten, die nicht von der Toto-Lotto-Niedersachsen GmbH (TLN) veranstaltet werden, darf nicht mit Sofortvollzug untersagt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Braunschweig in einem Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes entschieden.
Die Anfang 2008 in Kraft getretenen Regelungen des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland und des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes zum Monopol des staatlichen Sportwettenveranstalters unterliegen nach der Entscheidung des Gerichts erheblichen verfassungs- und europarechtlichen Bedenken. Deshalb sei die Untersagungsverfügung des Niedersächsischen Innenministeriums aller Voraussicht nach rechtswidrig und dürfe nicht vollstreckt werden. Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat damit seine bisherige Rechtsprechung zur Zulässigkeit des staatlichen Wettmonopols aufgegeben.
Die Bedenken stützt das Gericht darauf, dass die staatlichen Wetten in Niedersachsen entgegen einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom März 2006 weiterhin über die Annahmestellen von TLN vertrieben werden, die sich in für Jugendliche frei zugänglichen Kiosken und ähnlichen Räumlichkeiten befänden; dadurch werde der Abschluss von
Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen gegen die niedersächsische Regelung auch europarechtliche Bedenken. Der Europäische Gerichtshof habe in seinen Entscheidungen ein staatliches Wettmonopol, das in die europarechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit eingreife, nur unter besonderen Voraussetzungen zugelassen: Erforderlich ist danach, dass die nationale Regelung ein zusammenhängendes und widerspruchsfreies System darstelle, das geeignet sei, die Ziele der Suchtprävention und des Jugendschutzes umzusetzen und dabei einzelne Anbieter nicht ohne sachlichen Grund benachteilige. Dem werde das aktuelle Monopolsystem - so das Verwaltungsgericht - nicht gerecht. In einigen Bundesländern hätten private Anbieter zugelassen werden müssen. Außerdem werde mit den
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.04.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Braunschweig vom 15.04.2008
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 5903
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss5903
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.