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Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 05.05.2008
- 11 K 645/08 -
Trotz Tierhaltungsverbots erneut Tiere gehalten
Wegnahme vernachlässigter Tiere voraussichtlich rechtmäßig
Die Wegnahme von mehr als 60 Tieren aus einem Wohnhaus in Mannheim und deren anderweitige Unterbringung ist voraussichtlich rechtmäßig. Die Tiere müssen nicht an die Tierhalterin zurückgegeben werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Karlsruhe und lehnte damit einen Eilantrag der Tierhalterin ab.
Die Stadt Mannheim hatte der Tierhalterin bereits im Juni 2007 untersagt, jegliche Art von Tieren zu halten, nachdem sie in ihrem Haus über 250 Tiere beschlagnahmt hatte, die nicht artgerecht gehalten und schwer vernachlässigt worden waren. Die Tierhalterin hielt sich jedoch nicht an das Verbot. Bei einer erneuten Durchsuchung im März 2008 wurden wieder mehr als vernachlässigte 60 Tiere vorgefunden, die der Tierhalterin sofort weggenommen wurden. Dagegen erhob diese Widerspruch und forderte die Rückgabe der Tiere. Sie machte geltend, die Tiere gehörten nicht ihr selbst, sondern ihren Kindern und einer dritten Person.
Ihr Antrag beim Verwaltungsgericht, die Stadt Mannheim im Wege der einstweiligen Anordnung zu verurteilen, ihr die Tiere vorläufig, bis zur endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit der Fortnahme zurückzugeben, scheiterte jedoch. Das Gericht führte aus, die Fortnahme und anderweitige Unterbringung der Tiere seien voraussichtlich rechtmäßig. Der Antragstellerin stehe daher kein Anspruch auf deren Rückgabe zu. Die im März 2008 in ihrem Haus aufgefundenen Tiere hätten in ihrer Obhut gestanden, weshalb sie deren Halterin im Sinne des Tierschutzgesetzes gewesen sei. Auf die Eigentumsverhältnisse komme es nicht an. Im Übrigen dränge sich der Eindruck auf, dass die Antragstellerin ihre Kinder unter Druck gesetzt habe, eidesstattliche Versicherungen über die angeblichen Eigentumsverhältnisse abzugeben. Nach den Gesamtumständen sei aber davon auszugehen, dass die Kinder als Strohmänner fungieren sollten. Da die Tiere stark vernachlässigt gewesen und nicht artgerecht gehalten worden seien, habe die Stadt ermessensfehlerfrei deren Fortnahme und anderweitige Unterbringung angeordnet.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.05.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 06.05.2008
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Dokument-Nr. 6026
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