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Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 08.05.2008
- 3 K 1304/08 -
Kein Untersagungsanspruch gegen Oberbürgermeister wegen Äußerung, dass ein Anwalt die Interessen der NPD vertrete und rechtes Gedankengut verteidige
Keine Wiederholungsgefahr
Ein Rastatter Anwalt ist mit seinem Antrag gescheitert, dem Oberbürgermeister der Stadt Karlsruhe öffentliche Äußerungen zu seiner politischen Gesinnung zu untersagen. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe lehnte einen entsprechenden Eilantrag des Anwalts ab.
Der Antragsteller hatte beantragt, der Stadt Karlsruhe, im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, öffentlich zu behaupten, dass er die Interessen der NPD vertrete oder rechtes Gedankengut vertrete oder verteidige. Anlass des Antrags war eine Erklärung des Karlsruher Oberbürgermeisters in einer Fernsehsendung, durch die sich der Antragsteller verletzt sah.
Das Gericht lehnte den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ab, weil es an der erforderlichen Dringlichkeit fehle und auch kein Anspruch auf Unterlassung gegenüber der Stadt Karlsruhe bestehe. Die von dem Antragsteller befürchtete Wiederholungsgefahr liege nicht vor. Denn der Oberbürgermeister habe seine Meinung nicht in seiner Eigenschaft als Amtsträger sondern als Parteimitglied und damit als Privatmann geäußert. Zukünftige ähnliche Äußerungen eines Organs der Stadt seien daher nicht zu befürchten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 08.05.2008
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Dokument-Nr. 6051
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