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Landgericht Coburg, Beschluss vom 25.04.2008
- 33 S 14/08 -
Zur Wirksamkeit der Haftungsbegrenzung in Kfz-Kaskoversicherungen
Kasko ist nicht gleich Kasko
Das Amts- und Landgericht Coburg entschieden einen Fall, in dem eine Versicherungsnehmerin von ihrer Kasko statt voraussichtlicher Reparaturkosten von rund 2.200 € nur knapp 700 € erhielt. Eine entsprechende Regelung im Vertrag, nach der nur die Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert zu erstatten ist, sahen die Gerichte als wirksam an.
Bei der Wahl einer Kfz-Kaskoversicherung sollte der Kunde nicht nur die Versicherungsprämien, sondern auch die
Sachverhalt
Die Klägerin hatte ihren nicht mehr ganz taufrischen Opel Vectra mit einer Selbstbeteiligung von 150 € kaskoversichert. Nach einem Wildunfall ließ sie ihn nicht reparieren, sondern rechnete auf Basis der von einem Sachverständigen ermittelten - ihr also tatsächlich nicht entstandenen -
Gerichtsentscheidung
Zu Recht, wie die Coburger Gerichte entschieden. Sie führten aus, dass es für die Frage, welche Ersatzleistung der Versicherer im Schadensfall zu erbringen hat, entscheidend auf die
Zur Rechtslage:
Bei Abschluss einer
Die im geschilderten Fall vereinbarte, maßgebliche Klausel (§ 13 Abs. 5 AKB) lautet:
"Bei Beschädigung des Fahrzeuges ersetzt der Versicherer die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung und die hierfür notwendigen einfachen Fracht- und sonstigen Transportkosten bis zu dem nach § 13 Abs. 1 bis 3 sich ergebenden Betrag. ... Wird das Fahrzeug nicht oder nicht vollständig repariert, so ersetzt der Versicherer die geschätzten Kosten bis zur Höhe der Wiederbeschaffungskosten. Leistungsgrenze ist dann der um den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.05.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 20.05.2008
- Amtsgericht Coburg, Urteil vom 23.01.2008
[Aktenzeichen: 14 C 1612/07]
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Dokument-Nr. 6076
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