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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.02.2009
- 9 B 1788/08 -
Verwaltungsgebühr von 3.750,- Euro für die Untersagung der Vermittlung unerlaubter Sportwetten zu hoch
Verstoß gegen höherrangiges Recht
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass die in der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW vorgesehene Gebühr für die Untersagung u. a. der Vermittlung unerlaubten Glückspiels von 1.000,-- Euro bis 10.000,-- Euro voraussichtlich wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig ist.
Dem Antragsteller, der in Köln eine Vermittlung von
Nur Kostendeckung und Vorteilsabschöpfung dürfen bei der Gebührenfestsetzung als Bemessungskriterien herangezogen werden
Zur Begründung hat es ausgeführt: Die vom Antragsgegner herangezogene Tarifstelle sei voraussichtlich wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig. Nach dem Gebührengesetz NRW sollten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 03.02.2009
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Dokument-Nr. 7374
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