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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.02.2009
9 B 1788/08 -

Verwaltungsgebühr von 3.750,- Euro für die Untersagung der Vermittlung unerlaubter Sportwetten zu hoch

Verstoß gegen höherrangiges Recht

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass die in der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW vorgesehene Gebühr für die Untersagung u. a. der Vermittlung unerlaubten Glückspiels von 1.000,-- Euro bis 10.000,-- Euro voraussichtlich wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig ist.

Dem Antragsteller, der in Köln eine Vermittlung von Sportwetten betrieb, war diese Tätigkeit im September 2008 vom Oberbürgermeister der Stadt Köln (Antragsgegner) untersagt worden. Für den Untersagungsbescheid erhob der Antragsgegner eine Verwaltungsgebühr von 3.750,-- Euro. Dagegen klagte der Antragsteller und beantragte zugleich, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Verwaltungsgebühr anzuordnen. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte diesen Antrag ab. Auf die Beschwerde des Antragstellers gab das Oberverwaltungsgericht dem Antrag statt.

Nur Kostendeckung und Vorteilsabschöpfung dürfen bei der Gebührenfestsetzung als Bemessungskriterien herangezogen werden

Zur Begründung hat es ausgeführt: Die vom Antragsgegner herangezogene Tarifstelle sei voraussichtlich wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig. Nach dem Gebührengesetz NRW sollten Verwaltungsgebühren einerseits den mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand abgelten und andererseits einen dem Kostenschuldner durch die Amtshandlung zugute kommenden wirtschaftlichen oder sonstigen Vorteil ausgleichen. Ausschließlich diese Gesichtspunkte Kostendeckung und Vorteilsabschöpfung - dürften bei der Festlegung der Gebührensätze als Bemessungskriterien herangezogen werden. Darüber hinausgehende (negative) Auswirkungen der Amtshandlung auf den Kostenschuldner oder eine der Amtshandlung zuerkannte besondere Bedeutung für Dritte oder die Allgemeinheit dürften nicht berücksichtigt werden. Habe eine Amtshandlung wie die Untersagung einer Tätigkeit für den Kostenschuldner keinen Vorteil, sei für die Bemessung der Gebührensätze deshalb allein der für die Amtshandlung im Wege der Pauschalierung und Typisierung zu veranschlagende Verwaltungsaufwand maßgeblich. Dieser habe hier nach Angaben des Antragsgegners deutlich unter 1.000,-- Euro gelegen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 03.02.2009

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Dokument-Nr.: 7374 Dokument-Nr. 7374

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