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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 27.02.2009
- VG 27 L 41.09 -
Behörde muss Warnplakat vor Scientology vor Berliner Scientology-Zentrale entfernen
Staatliche Neutralitätspflicht - Bezirksamt darf vorerst nicht vor Scientology warnen
Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin muss ein vor der Zentrale der „Scientology Kirche e.V.“ befindliches Warnplakat vorerst entfernen, weil damit in unzulässiger Weise in das Recht der Gruppierung auf freie Ausübung ihrer Weltanschauung nach Art. 4 Abs. 1 GG eingegriffen wird. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin einem entsprechenden Eilantrag von Scientology im Wesentlichen stattgegeben.
Das Bezirksamt hatte im Januar 2009 auf einer Litfasssäule unmittelbar vor dem von
Scientology sprach Passanten in aufdringlicher Weise an
Das Bezirksamt rechtfertigte sein Vorgehen damit, dass
Richter: Warnplakat stellt Eingriff in das Grundrecht auf freie Weltanschauung dar
Die 27. Kammer des Gerichts folgte der Argumentation der Behörde nicht. Der Antragsteller habe einen Unterlassungsanspruch, weil der Eingriff in sein Grundrecht auf freie Weltanschauung nicht zu rechtfertigen sei. Eine Beeinflussung von Passanten gerade an dieser Stelle vor der der Zentrale von
Richter: Warnplakat ist nicht geeignet
Ungeachtet dessen sei das Plakat aber weder erforderlich noch geeignet, um die Bürger des Bezirks vor etwa unzulässigen Werbeversuchen zu schützen; hierfür stünde das Straf- und das Ordnungsrecht zur Verfügung. Schließlich könne sich das Bezirksamt nicht auf seine Informationskompetenz nach dem Bezirksverwaltungsgesetz stützen, da hieraus nicht das Recht folge, in Grundrechte Dritter einzugreifen. Die Kammer hat den Eilantrag insoweit zurückgewiesen, als sich der Antragsteller gegen die Anbringung von Warnplakaten an anderen Stellen gewandt hat. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner auch an anderen Orten als vor der Zentrale vor
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 7/2009 des Verwaltungsgerichts Berlin vom 02.03.2009
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Dokument-Nr. 7525
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