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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 03.02.2009
- 2 Ws 360/08 -
Kein Fernsehgerät mit Flachbildschirm für Untersuchungshäftling
Flachbildschirm bietet aufgrund vorhandener Multimediafunktionen eine Vielzahl abstrakter Missbrauchsmöglichkeiten
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass der Antrag eines Untersuchungsgefangenen auf Aushändigung eines von seiner Mutter mitgebrachten Flachbildschirmfernsehers durch die zuständige Justizvollzugsanstalt zu recht abgelehnt werden konnte. Das Oberlandesgericht hat damit eine Entscheidung des Landgerichts Hagen in zweiter Instanz bestätigt.
Nach Auffassung des OLG-Senats ist es allgemein bekannt, dass
Zweck der Untersuchungshaft
Die Benutzung von Elektrogeräten, die Datenverarbeitungs-, -übermittlungs und -speicherfähigkeiten aufweisen, läuft dem Zweck der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Hamm
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Dokument-Nr. 7635
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