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Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 11.03.2009
- 6 L 135/09.MZ -
Schülerin in Abiturklasse darf versäumte Kursarbeiten nicht nachholen
Nachtermine für Kursarbeiten gibt es nur bei unverzüglicher Mitteilung der Verhinderung und schriftlicher Begründung der Nichtteilnahme
Den Antrag einer Schülerin (Antragstellerin), ihre Schule einstweilen zu verpflichten, ihr angesichts des bevorstehenden mündlichen Abiturs Nachtermine für die in der Jahrgangsstufe 13 versäumten Kursarbeiten in vier Grundfächern zu gewähren, hat das Verwaltungsgericht Mainz abgelehnt.
Die Antragstellerin besucht die 13. Jahrgangsstufe an einem Gymnasium. Sie nahm im gesamten Schuljahr lediglich an vierzehn Tagen am Unterricht teil. In vier Grundfächern hat sie keine
Antragstellerin begehrt Nachtermine
Die Antragstellerin hat sich an das Verwaltungsgericht gewandt mit dem Ziel, die
Richter: Voraussetzungen für weitere Nachtermine liegen nicht vor
Die Richter der 6. Kammer haben den Antrag abgelehnt. Ein Nachtermin für eine Kursarbeit sei nur dann einzuräumen, wenn der Schüler die Kursarbeit mit ausreichender
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.04.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 7/2009 des VG Mainz
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Dokument-Nr. 7639
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