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Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 02.03.2009
- 5 UF 128/08 -
Sorgerechtsstreit bei Bigamie: Der der erste Ehemann ist "so gut wie tot"
Zweiter Ehemann gilt als gesetzlicher Vater eines Kindes und ist somit sorgeberechtigt
Wenn eine Frau gleichzeitig mit zwei Männern verheiratet ist, wer bekommt dann das Sorgerecht für das gemeinsame Kind? Es ist der zweite Ehemann, weil der erste Ehemann "so gut wie tot" ist, befand das Pfälzische Oberlandesgericht.
Der 5. Zivilsenat - Familiensenat - des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken hatte über das
Ehemann gilt als Vater - aber was ist, wenn es zwei Ehemänner gibt?
Hintergrund ist die gesetzliche Regelung, wonach der Ehemann einer Frau als Vater eines während der Ehe geborenen Kindes gilt und deshalb auch für dieses sorgeberechtigt ist. Das waren hier zwei Männer, denn zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes im Jahr 2003 war die Mutter mit beiden wirksam verheiratet. Eine vorrangige Vaterschaftsvermutung für einen der beiden Ehemänner im Fall der
Doppelehe: Erster Ehemann wird in Sorgerechtsfrage einem verstorbenen Ehemann gleichgestellt
Der Familiensenat hat den Streit dahin entschieden, dass der zweite Ehemann der Mutter gesetzlicher Vater des Kindes und damit sorgeberechtigt sei. Er hat diese Rechtsfolge, wie schon in erster Instanz das Amtsgericht Kaiserslautern, aus einer entsprechenden Anwendung von § 1593 Satz 3 BGB abgeleitet. Danach gilt folgendes: Wird ein Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Ehemannes der Mutter geboren, so gilt der verstorbene Ehemann trotzdem als Vater des Kindes. Hat jedoch die Mutter vor der Geburt des Kindes wieder geheiratet, so gilt ihr zweiter Ehemann als Vater des Kindes, auch wenn dieses innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des ersten Ehemannes geboren worden ist. Diese gesetzliche Regelung hat das Gericht auf die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.04.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Zweibrücken vom 24.04.2009
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Dokument-Nr. 7768
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