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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.04.2009
- 7 B 10414/09.OVG -
1 . Mai-Demo darf nicht allein wegen Sicherheitsbedenken verboten werden
Grundrechtlicher Schutz der Versammlungs- und Meinungsfreiheit hat Vorrang gegenüber Sicherheitsbedenken
Allein aus Sicherheitsbedenken darf eine Versammlung nicht verboten werden. Das geht aus einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz hervor. Es hob das Verbot der für den 1. Mai 2009 in Mainz unter dem Motto "Sozial geht nur National" angemeldeten Demonstration auf. Das Gericht folgte damit den strengen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für ein Versammlungsverbot.
Der Antragsteller hat für den 1. Mai 2009 in Mainz eine
Versammlung kann nur verboten werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vorliegen
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne eine Versammlung nur ausnahmsweise verboten werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vorlägen. Sei dies nicht der Fall, habe der grundrechtliche Schutz der Versammlungs- und Meinungsfreiheit Vorrang gegenüber Sicherheitsbedenken. Zwar rechne die Polizei nach dem Verbot einer ebenfalls für den 1. Mai 2009 geplanten Versammlung der ?rechten Szene? in Hannover mit der Teilnahme von gewaltbereiten sogenannten ?Autonomen Nationalisten? an der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 17/09 des OVG Rheinland-Pfalz vom 29.04.2009
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Dokument-Nr. 7798
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