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Verwaltungsgericht Braunschweig, Beschluss vom 05.05.2009
- 6 B 335/08 und 6 B 340/08 -
Gemeinde darf eine Straße, die vom Verkehrsaufkommen einer Landstraße gleichzusetzen ist, nicht planen
Verwaltungsgericht stoppt Bau einer Ortsumgehungsstraße
Handelt es sich bei einer neu zu bauenden Ortsumgehungsstraße aufgrund des Verkehrsaufkommens und Funktion im Verkehrsnetz nicht um eine Gemeinde- sondern eher um eine Landstraße, obliegt der Bau dieser Straße nicht der Gemeinde sondern dem Land. Dies hat das Verwaltungsgericht Braunschweig entschieden.
Das Verwaltungsgericht hat den Eilanträgen betroffener Bürger gegen die geplante "kommunale Entlastungsstraße" in Grasleben stattgegeben. Die
Bau und Finanzierung von Landstraßen obliegen dem Land und nicht den Gemeinden
In der Begründung heben die Richter hervor: Bei der geplanten
Geplante Gemeindestraße geht in ihrer Verkehrsbedeutung über den eigentlichen Zweck weit hinaus
Zur Klassifizierung der geplanten
Die Kammer hat damit nicht entschieden, dass der Bau einer Entlastungsstraße in Grasleben generell unzulässig ist. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Braunschweig vom 18.05.2009
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Dokument-Nr. 7878
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