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Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 14.05.2009
- 5 L 1166/09.GI u.a. -
Verwaltungsgericht Gießen lehnt Anträge von Studenten auf vorläufige Zeugnisse für erste Lehramtsstaatsprüfung ab
Gesetzliche Grundlage der Gesamtnotenberechnung ist rechtlich nicht zu beanstanden
Zahlreiche Lehramtsstudierende stellten Anträge, nach Abschluss ihres Studiums und der Prüfungen ein vorläufiges Zeugnis mit einer anderen (besseren) Gesamtnote zu erhalten, als sie sich voraussichtlich nach der dem derzeitigen Lehrerbildungsgesetz errechnen würde. Das Verwaltungsgericht Gießen lehnte diese Anträge ab.
Hintergrund der Anträge ist die Befürchtung der Antragsteller, gegenüber Bewerbern aus anderen Bundesländern einen Nachteil bei der Notenberechnung und damit letztendlich auch bei der Platzierung um Stellen im Referendariatsdienst zu erleiden. Die Antragsteller monieren, dass die Umrechnung der nach dem bekannten Schulnotenbewertungssystem (0-15 Punkte) benoteten Einzelleistungen in das Bewertungssystem nach dem Lehrerbildungsgesetz insbesondere im Bereich der Note „Sehr gut“ nicht immer auch dort zum Erreichen der höchsten Notenstufe führt.
Schulnotensystem des hessischen Lehrerbildungsgesetzes verstößt nicht gegen Gleicheitsgebot
Das Gericht lehnte die Anträge mit der Begründung ab, dass gegen zukünftiges Verwaltungshandeln vorläufiger Rechtsschutz nicht möglich sei, wenn zumutbar auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes verwiesen werden könne. Es sei den auf eine umgehende Entscheidung pochenden Antragstellern aber zumutbar, das Mitte Juni zu erwartende endgültige
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Gießen vom 22.05.2009
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Dokument-Nr. 7902
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