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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.05.2009
- III ZR 274/07 -
Bundesgerichtshof weist Klage im "FlowTex-Verfahren" ab
Zu verhandelnder Fall wirft keine grundsätzlich zu klärenden Rechtsfragen auf
Die Beschwerde wegen Nichtzulassung einer Revision der Gläubiger der Firma FlowTex, die in einem Verfahren Schadensersatz in Höhe von 1,1 Milliarden Euro vom Land Baden-Württemberg wegen Betrugs fordert, wurde vom Bundesgerichtshof abgewiesen.
Die Kläger, eine aus mehr als 100 Gläubigern (im Wesentlichen geschädigte Banken und Leasinggesellschaften) bestehende Rechtsverfolgungsgemeinschaft FlowTex Schaden GdbR sowie die Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma FlowTex Technologie GmbH und Co. KG (im Folgenden Firma FlowTex) und über das Vermögen der Verantwortlichen dieser Gesellschaft (S. und des Dr. K.), begehren aus
Sachverhalt
Hintergrund des Verfahrens ist der groß angelegte
Die Kläger werfen Beamten des Landes vor, das von ihnen als betrügerisch erkannte System, d.h. den Verkauf und das Rückleasen von nicht existierenden HBS zur weiteren Geldschöpfung und Aufrechterhaltung der Liquidität der Gesellschaften der FlowTex-Gruppe, nicht aufgedeckt, teilweise sogar unterstützt zu haben. Insbesondere einem Betriebsprüfer und Steuerfahndern falle eine Beihilfe zum
Vorsätzliches betrügerisches Handeln der Beamten des Landes konnte nicht festgestellt werden
Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Eine Haftung des beklagten Landes für ein Fehlverhalten seiner Beamten, die insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe zum
Auch einen Amtsmissbrauch hat das Oberlandesgericht mangels Kenntnis der Beamten von dem Handel mit nicht existenten HBS verneint. Wie das Landgericht hielt es darüber hinaus die Verletzung ihrer Amtspflichten als Betriebs- und Steuerprüfer für eine Haftung des beklagten Landes nicht für ausreichend. Denn diese Pflichten dienen nur dem Interesse der Allgemeinheit (Wahrung des Steueraufkommens) und nicht auch dem Interesse von Vertragspartnern der überprüften steuerpflichtigen Personen, infolge des Abschlusses und der Abwicklung von Rechts-, insbesondere von Kreditgeschäften keine Vermögensschäden zu erleiden.
BGH weist Klage ab
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberlandesgerichts haben sich die Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde an den Bundesgerichtshof gewandt. Der Bundesgerichthof hat die Beschwerde mit Beschluss vom 27. Mai 2009 zurückgewiesen, weil die Sache keine grundsätzlich zu klärenden Rechtsfragen aufwirft und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht erfordert.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 120/09 des BGH vom 04.06.2009
- FlowTex: LG Karlsruhe weist milliardenschwere Amtshaftungsklage gegen das Land Baden-Württemberg ab
(Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 26.07.2005
[Aktenzeichen: 2 O 60/03]) - "FlowTex-Berufungsverfahren" wegen Amtshaftung: Gläubiger scheitern erneut vor Gericht
(Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 15.10.2007
[Aktenzeichen: 12 U 208/05])
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Dokument-Nr. 7955
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