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Verwaltungsgericht Braunschweig, Beschluss vom 02.09.2009
6 B 116/09 -

Eigentümer dürfen Verkehr auf öffentlich genutzten Wegen nicht eigenmächtig behindern

Anwohner verstoßen gegen bereits geschlossenen Vergleich

Eigentümer, über deren Grundstück ein öffentlich genutzter Weg führt, dürfen den Verkehr nicht eigenmächtig sperren oder in anderer Weise behindern. Dies gilt auch dann, wenn der Eigentümer die rechtliche Einordnung als öffentlicher Weg bestreitet. Er muss diese Frage zunächst durch die Gerichte klären lassen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Braunschweig.

Der Antragsteller ist Miteigentümer eines an der Ise in Gifhorn gelegenen Grundstücks, über das ein schon Jahre von der Öffentlichkeit genutzter Rad- und Fußweg führt. Seit längerer Zeit streiten die Stadt und der Antragsteller über dessen Rechte an dem Weg. Im Dezember 2008 schlossen die beiden Parteien vor dem Verwaltungsgericht einen Vergleich. Darin verpflichtete sich der Antragsteller, den Verkehr auf dem Weg nicht zu beeinträchtigen, bis das Gericht abschließend geklärt hat, ob die Öffentlichkeit den Weg nutzen darf. Ende Mai kam es erneut zu einem Vorfall: Der Antragsteller errichtete auf dem Weg Zaunpfähle und begann damit, Stacheldraht anzubringen. Dadurch entstand eine Durchgangs- bzw. Durchfahrtbreite von teilweise weniger als zwei Metern. Die Stadt Gifhorn forderte ihn erfolglos zur Beseitigung auf und baute den Stacheldraht sowie einen Teil der Pfähle daraufhin selbst ab. Dagegen wandte sich der Antragsteller vor Gericht mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Er berief sich unter anderem darauf, dass der Weg nach dem ihm vorliegenden Katasterplan anders bemessen sei und seine Pfähle daher gar nicht auf dem Weg gestanden hätten. Außerdem habe die Stadt bei ihren Maßnahmen formelle Fehler begangen.

Zaun ist erhebliche Gefahrenquelle für Nutzer des Weges

Die Richter haben den Eilantrag abgelehnt und führen in der Entscheidung aus, dass die Stadt rechtmäßig gehandelt habe. Sie habe den Zaun beseitigen dürfen, weil durch die aufgestellten Pfähle und den Stacheldraht erhebliche Gefahren für die Nutzer des nachts unbeleuchteten Weges – insbesondere auch für Radfahrer – entstanden seien. Entscheidend sei der tatsächliche Verlauf des Weges, weil sich Gefahren nur so wirksam beseitigen ließen. Dem Antragsteller sei es bis auf Weiteres verboten, den Verkehr auf dem Weg in irgendeiner Weise zu behindern. Dies gelte so lange, bis die Gerichte rechtskräftig darüber entschieden haben, ob der Weg von der Öffentlichkeit genutzt werden darf. Der Antragsteller habe darüber hinaus auch gegen den vor Gericht geschlossenen Vergleich verstoßen, der nur die rechtlichen Pflichten festgehalten habe, die sich für ihn schon aus den gesetzlichen Regelungen ergeben. Mit dem Bau des Zaunes habe sich der Antragsteller über die "eindringlichen Hinweise des Gerichts" in der Verhandlung vom Dezember 2008 hinweggesetzt, dass er derzeit kein Recht dazu habe, den Verkehr auf dem Weg zu unterbinden oder zu behindern. Auch formell seien die Maßnahmen der Stadt nicht zu beanstanden. Um die Gefahren wirksam zu beseitigen, habe sie sich auf mündliche Anordnungen beschränken und auf bestimmte, sonst grundsätzlich vorgesehene Verfahrensschritte verzichten dürfen. Im Übrigen – so das Gericht – habe der anwaltlich vertretene Antragsteller auch einen prozessrechtlich unzulässigen Antrag gestellt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.09.2009
Quelle: ra-online, VG Braunschweig

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Dokument-Nr.: 8401 Dokument-Nr. 8401

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