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Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 02.06.2008
- I-24 U 193/07 -
OLG Düsseldorf: Mieter müssen keine verborgenen Mängel aufspüren
Mieter muss sich auf Funktionstüchtigkeit der Mietsache verlassen können
Grundsätzlich ist ein Mieter laut § 536 c BGB dazu verpflichtet, während der Mietzeit auftretende Mängel der Mietsache beim Vermieter anzuzeigen. Tut er dies nicht, kann er zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet werden. Zur Untersuchung der Mietsache auf mögliche verborgene Mängel ist der Mieter jedoch nicht verpflichtet. Dies entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf.
In dem zugrundeliegenden Fall war ein Dach aufgrund einer Überlastung durch eine zu große Wassermenge eingestürzt. Die Überlastung wurde infolge verstopfter Abflüsse verursacht. Der
Mieter nicht zur Instanthaltung des Daches verpflichtet
Das Oberlandesgericht vertrat diese Auffassung nicht. Eine Verletzung der Anzeigepflicht des Mieters nach § 536 c BGB liege nicht vor, da sich der Mangel dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2009
Quelle: ra-online (kg)
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Dokument-Nr. 8426
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