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Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 22.09.2009
- S 34 AS 3910/09 ER -
Verweigerung der Kostenübernahme für Umschulung durch die „Hartz IV“-ARGE rechtsmissbräuchlich
ARGE hat selbst auf Finanzierungsmöglichkeit durch ARGE und BAföG hingewiesen
Eine ARGE ist dazu verpflichtet, die Kosten einer Arbeitslosen für die ersten zwei von drei Jahren einer Umschulung zur Erzieherin zu übernehmen. Dies hat das Sozialgericht Dresden entschieden.
(„Hartz IV“). Sie möchte sich zur Erzieherin umschulen lassen. In einem privaten Bildungsinstitut muss sie hierfür monatlich 110,- € Schulgeld zahlen. Diese
ARGE lehnte Kostenübernahme für Weiterbildung ab
Die ARGE lehnte die Übernahme der Weiterbildungskosten dennoch ab. Die Antragstellerin müsse einen Teil des
ARGE zu Kostenübernahme und Missbrauchsgebühr verurteilt
Die Antragstellerin hat die
Die zuständige Richterin hatte der ARGE die Rechtslage in einem Erörterungstermin ausführlich dargelegt. Es ist offenkundig, dass eine Finanzierung von zwei Jahren durch die ARGE und des dritten Jahres durch
§ 192 Absatz 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG):
„Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass
1. (…)
2. der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder –verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.“
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.09.2009
Quelle: ra-online, SG Dresden
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Dokument-Nr. 8512
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