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Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 14.07.2005
- 3 K 1568/05 -
Cannabiskonsum und luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit
Einem Fluggastkontrolleur darf wegen einmaligen Cannabiskonsums seine Beleihung nicht entzogen werden.
Der Antragsteller, der auf dem Flughafen Stuttgart Fluggäste kontrolliert, begehrte beim Verwaltungsgericht Stuttgart vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Bescheid des Bundesgrenzschutzamtes Stuttgart vom April 2005, mit dem ihm seine Beleihung zum Luftsicherheitsassistenten mit sofortiger Wirkung widerrufen worden war.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 14.07.2005 seinem Eilantrag stattgegeben, da es einen einmaligen Cannabiskonsum ohne Bezug zur Berufsausübung nicht für ausreichend hielt, die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers zu verneinen.
Das Verwaltungsgericht führte aus:
Das Bundesgrenzschutzamt habe die Beleihung des Antragstellers als Luftsicherheitsassistent zu Unrecht widerrufen. Dem Antragsteller fehle nicht die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit. Der Antragsteller sei am 1.8.2003 von Polizeibeamten beim Rauchen eines Joints auf einem Musikfestival und Bierfest angetroffen worden. Der Vorfall stünde damit nicht im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit des Antragstellers.
Auch sei das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen Geringfügigkeit im August 2003 eingestellt worden. Selbst wenn man angesichts dessen zu Lasten des Antragstellers einen einmaligen Cannabiskonsum als bewiesen unterstelle, könne dies unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes keine tragfähige tatsächliche Grundlage dafür sein, ihm annähernd zwei Jahre später den Verlust seiner Eignung für den Einsatz in der Personen- und Gepäckkontrolle eines Verkehrsflughafens vorzuhalten. Soweit das Bundesgrenzschutzamt wegen möglicher atypischer Rauschverläufe einen Bezug zur Berufsausübung des Antragstellers herzustellen versuche, sei dem nicht zu folgen. Der einmalige oder nur gelegentliche Cannabiskonsum ohne Bezug zur Berufsausübung reiche nicht als hinreichendes Verdachtselement für die Überprüfung der Zuverlässigkeit des Antragstellers aus.
Im Übrigen bestünden Zweifel daran, ob das Bundesgrenzschutzamt Stuttgart für den Widerruf der Beleihung überhaupt zuständig gewesen sei, nachdem nach neuer Gesetzeslage nunmehr das Regierungspräsidium Stuttgart Luftsicherheitsbehörde sei.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen ist.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2005
Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 04.08.2005
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Dokument-Nr. 853
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