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Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28.09.2009
- L 7 AS 334/09 B ER -
Hartz IV-Empfänger erhält keine neuen Rollläden
Gesundheitsbeschwerden infolge defekter Rollläden nicht plausibel
Ein Hartz IV-Empfänger hat keinen Anspruch auf die umgehende Reparatur defekter Rollläden. Eine Eilebedürftigkeit besteht auch dann nicht, wenn Gesundheitsbeschwerden angeblich auf die defekten Rollläden zurückzuführen sind. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Im zugrunde liegenden Fall hatten die Richter über den Antrag eines Mannes aus Offenbach zu entscheiden, der Hartz IV-Leistungen erhält. Der 62-Jährige lebt mit seiner Familie in einer Eigentumswohnung. Im April beantragte er die Übernahme der
Rollläden sind kein dringend notwendiger Erhaltungsgegenstand
Die Arbeitsagentur lehnte die
Eilbedürftigkeit für Reparatur besteht nicht
Hartz IV-Empfänger haben Anspruch auf Erstattung angemessener Unterkunftskosten. Bei selbstgenutztem Wohneigentum umfasst dies Aufwendungen, die zu dessen Erhalt geeignet und erforderlich sind. Ob dies auch für die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2009
Quelle: ra-online, Hessisches LSG
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Dokument-Nr. 8722
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