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Landgericht München I, Beschluss vom 15.12.2009
7 O 17092/09 -

LG München: Pharmaunternehmen darf nicht mit "Akut"-Produkt werben, wenn Wirkung frühestens nach einer Stunde eintritt

Verzögerter Beginn der Beschwerdenbesserung widerspricht durch Werbung geweckte Erwartungen

Ein Pharmaunternehmen darf nicht bei einem angebotenen Arzneimittel für Sodbrennen nicht mit dem Namen "akut" werben, wenn eine Besserung der Beschwerden erst eine Stunde nach Einnahme eintritt. Dies hat das Landgericht München I entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall bemängelte ein Verband, der sich die "Lauterkeit des Wettbewerbs" zur Aufgabe gemacht hat, die Werbung eines Pharmaunternehmens für ein Medikament gegen Sodbrennen.

"Irreführenden" Namenszusatz

Das Pharmaunternehmen hatte ein Mittel gegen "Sodbrennen und saures Aufstoßen" mit der Bezeichnung "akut" angeboten. Das nicht verschreibungspflichtige Medikament wirke aber - so der Verband - erst einen Tag nach der Einnahme und damit nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung. Daher wollte der Verband den seiner Ansicht nach "irreführenden" Namenszusatz "akut" per einstweiliger Verfügung untersagen lassen. Dem widersprach der Arzneimittelhersteller: Bereits eine Stunde nach der Einnahme könnte eine Besserung der Beschwerden eintreten, spätestens jedoch nach 1 ½ bis 3 Stunden.

Zusatzes "akut" kann zu Irreführung des Verbrauchers führen

Das Landgericht München I folgte nun der Argumentation des Wettbewerbsverbandes und verbot die Bezeichnung "akut" für das fragliche Arzneimittel. Die durch die Werbung angesprochenen Verbraucher - so die Richter - würden angesichts des Zusatzes "akut" schnell Abhilfe erwarten. Als schnell sah das Gericht eine Wirkung innerhalb eines Zeitraums von 20 Minuten bis zu einer Stunde an. Der Beginn einer Beschwerdenbesserung nach einer Stunde widerspreche also den durch die Werbung geweckten Verbrauchererwartungen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2009
Quelle: ra-online, Landgericht München I

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Dokument-Nr.: 8934 Dokument-Nr. 8934

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