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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.12.2009
- IX ZB 247/08 -
BGH: Entscheidung über Restschuldbefreiung muss sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergehen
Regelung auch gültig bei noch andauerndem Insolvenzverfahren
Über einen Antrag auf Restschuldbefreiung ist nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung (6 Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens) auch dann von Amts wegen zu entscheiden, wenn das Insolvenzverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen werden kann. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Die Schuldnerin beantragte am 1. Februar 2002 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen sowie
Gericht soll entscheiden, ob vor Erteilung der Restschuldbefreiung das Ende des Insolvenzverfahrens abzuwarten ist
Im Regelfall wird nach Rechtskraft des Beschlusses über die Ankündigung der
Redlichem Schuldner soll wirtschaftlicher Neuanfang ermöglicht werden
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass nach Ablauf von 6 Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die
Ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserklärung kann der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.12.2009
Quelle: ra-online, BGH
- Amtsgericht Dresden, Beschluss vom 06.05.2008
[Aktenzeichen: 556 IN 273/02] - Landgericht Dresden, Beschluss vom 11.06.2008
[Aktenzeichen: 5 T 507/08]
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Dokument-Nr. 8969
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