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Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21.12.2009
L 7 AS 831/09 B ER -

Bayerisches LSG: Abwrackprämie ist anzurechnendes Einkommen

Ausnahmeregelung zulässig, wenn Finanzierung eines Neuwagenkaufs nachweislich zweckentsprechend eingesetzt

Die Abwrackprämie stellt in Bezug auf Hartz IV ein anzurechnendes Einkommen dar. Eine Ausnahme dieser Regelung kann nur gemacht werden, wenn eine Finanzierung eines Neuwagenkaufs nachweislich zweckentsprechend eingesetzt wird. Dies hat das Bayerische Landessozialgericht entschieden.

Die Ablösung des Sozialhilfe-Systems durch die Hartz IV-Leistungen hatte für Betroffene mit eigenem PKW eine Verbesserung mit sich gebracht. Wurde früher jeder PKW als anzurechnendes Vermögen angesehen, dürfen Hartz IV-Empfänger ihr Auto behalten, so dass ihnen die Fahrt zur Arbeit und zur Arbeitssuche möglich bleibt. Als Wertgrenze für das Auto gelten 7.500,- EUR.

ARGE sieht Umweltprämie als anzurechnendes Einkommen an

Auf PKW im altersbedingten Niedrigwertbereich zielte die 2009 eingeführte Abwrackprämie ab. Für betroffene Hartz IV-Empfänger sahen die zuständigen ARGEn die Umweltprämie als anzurechnendes Einkommen an und kürzten die Leistungen. Dagegen wandten sich viele Hartz IV-Empfänger an die Sozialgerichte. Inzwischen sind mehrere Entscheidungen dazu ergangen, eine einheitliche Rechtsprechungslinie konnte sich allerdings noch nicht entwickeln.

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Hartz IV-Empfängerin gegen die umweltprämienbedingte Kürzung ihrer Leistungen von rund 670,- EUR/Monat auf rund 250,- EUR /Monat einstweiligen Rechtsschutz beantragt.

Nachweislich zweckentsprechend verwendete Abwrackprämien sind anrechnungsfrei

Das Bayerische Landessozialgericht hat klargestellt, dass es sich bei der Prämie grundsätzlich um Einkommen handelt. Als Ausnahme von diesem Grundsatz können jedoch nachweislich zweckentsprechend verwendete Abwrackprämien anrechnungsfrei bleiben. Darunter fallen zum Beispiel Prämien, die zur Finanzierung eines Neuwagens verwendet und wegen einer Abtretung an das Autohaus direkt gezahlt wurden. Zudem müsse im einstweiligen Rechtsschutz zu Gunsten der Hartz IV-Empfängerin entschieden werden, weil sie andernfalls ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten, ihre Wohnung wegen Mietrückständen verlieren und bei einem Notverkauf des PKW unangemessenen Verluste erleiden könne.

Hartz IV-Empfänger muss zweckentsprechende Verwendung der Umweltprämie nachweisen

Aus der Entscheidungsbegründung lässt sich entnehmen, dass das Bayerische Landessozialgericht das Hauptverfahren wohl zu Gunsten der Betroffenen entscheiden wird - vorausgesetzt, die zweckentsprechende Verwendung der Umweltprämie lässt sich tatsächlich nachweisen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2010
Quelle: ra-online, Bayerisches LSG

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Dokument-Nr.: 9077 Dokument-Nr. 9077

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