wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 25.02.2010
4 B 10/10 -

VG Göttingen stoppt Hausverbot für juristisches Repetitorium

Nur gegen einzelne Anbieter gerichtetes Hausverbot verstößt gegen Gleichbehandlungsgrundsatz

Der Universität Göttingen ist es nicht gestattet ein Hausverbot gegen ein juristisches Repetitorium auszusprechen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Göttingen hervor.

Die Antragstellerin betreibt eines von zahlreichen juristischen Repetitorien in Deutschland. Diese Repetitorien bereiten Studenten der Rechtswissenschaft gegen Entgelt auf die 1. Juristische Staatsprüfung vor. Hierfür warb die Antragstellerin in den Räumen der Universität, insbesondere im Juridicum durch Aushänge und das Auslegen von Handzetteln. Die Georg-August-Universität Göttingen sah sich hierdurch in der Durchführung ihrer Aufgaben beeinträchtigt. Zu ihrem aus Vorlesungen, Klausurenkursen und Probeexamina bestehenden Veranstaltungsangebot an höhere Semester trete die Antragstellerin als kommerzieller Anbieter in Konkurrenz. Die Universität berief sich auf ihr Hausrecht und untersagte der Antragstellerin in den Universitätsräumen für das Repetitorium zu werben. Gleichzeitig erteilte die Universität der Antragstellerin ein Hausverbot, soweit sie oder ihre Mitarbeiter die Räumlichkeiten zu Werbezwecken beträten. Für diese Maßnahmen ordnete die Universität die sofortige Vollziehung an, da sich sonst bei den Studierenden während eines etwaigen Rechtsmittelverfahrens der Eindruck verfestigen könnte, die Universität sei von der Qualität ihres Angebots nicht überzeugt. Andere, in ähnlicher Weise wie die Antragstellerin tätige Unternehmen blieben demgegenüber von einer solchen Verfügung verschont. 

 

Anstragsstellerin sieht in ihrem Angebot lediglich Ergänzung des universitären Angebots

Hiergegen hat die Antragstellerin Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Sie ist der Ansicht, nicht in Konkurrenz zur Universität zu treten, sondern vielmehr das universitäre Angebot zu ergänzen. 

VG gibt Antrag auf Rechtsschutz aufgrund des Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz statt

Das Verwaltungsgericht Göttingen dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattgegeben. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen an, dass zwar grundsätzlich das Verbot von Werbemaßnahmen für ein privates kommerzielles juristisches Repetitorium und das Hausverbot gerechtfertigt sein könne. Denn das Angebot der Antragstellerin trete in Konkurrenz zum universitären Vorlesungsangebot und erwecke den Eindruck, das Lehrangebot der Universität sei unzureichend. Allerdings könne sich die Universität dann nicht einzelne Anbieter heraussuchen und sie mit dem streitigen Verbot belegen, andere, in vergleichbarer Weise tätige aber unbehelligt lassen. Dies verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2010
Quelle: ra-online, VG Göttingen

Aktuelle Urteile aus dem Hochschulrecht | Verwaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 9289 Dokument-Nr. 9289

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss9289

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?