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Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 14.06.2010
14 L 198/10.MZ -

Ausschluss vom Masterstudium wegen nicht ausreichender Bachelor-Note zulässig

Anforderungen an Bachelor-Note bedürfen nicht der Festlegung durch den Gesetzgeber, sondern können von Hochschule selbst formuliert werden

Die Prüfungsordnung einer Hochschule, die für einen konsekutiven Masterstudiengang die Zulassung eines Bachelorabsolventen zu diesem Studiengang davon abhängig macht, dass der Bewerber das Bachelorstudium mit einer bestimmten ECTS-Note abgeschlossen hat, ist zulässig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Im zugrunde liegenden Fall geht es um einen jungen Mann, der sich nach dem Abschluss seines BWL-Bachelorstudiums an einer anderen Fachhochschule mit der ECTS-Note Grade D bei der Fachhochschule Mainz um einen Studienplatz im BWL-Masterstudiengang bewarb. Die Fachhochschule verneinte einen Zulassungsanspruch des Antragstellers, weil dieser entgegen den in der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang geregelten Zulassungsvoraussetzungen sein Bachelorstudium nicht mindestens mit der ECTS-Note Grade C abgeschlossen habe.

Student hält Regelung der Universität in Prüfungsordnung für unzulässig

Der Studienbewerber wandte sich mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Fachhochschule an das Verwaltungsgericht Mainz. Er machte insbesondere geltend, dass es nicht zulässig sei, ohne gesetzliche Grundlage und nur durch eine Regelung der Universität in der Prüfungsordnung die Zulassung zum Masterstudium allein von der Bachelor-Note abhängig zu machen, zumal der Bachelorgrad kein vollwertiger Berufsabschluss sei.

Hochschulen können maßgebliche Aspekte und Ausbildungs- und Kapazitätssituation eigenständig am besten einschätzen

Die Richter des Verwaltungsgerichts haben den Prozesskostenhilfeantrag unter Hinweis auf die fehlenden Erfolgsaussichten eines einstweiligen Anordnungsantrags abgelehnt und dabei unter anderem ausgeführt: Nach dem Hochschulgesetz setze der Zugang zum Masterstudium zum einen einen berufsqualifizierenden Berufsabschluss voraus. Außerdem sei er von besonderen Zugangsvoraussetzungen abhängig zu machen. Dies rechtfertige es, an den vorangegangenen Bachelorabschluss besondere Anforderungen zu stellen, zumal das Masterstudium die Studierenden in besonderer Weise qualifizieren solle. Diese besonderen Anforderungen müsse nicht der Gesetzgeber selbst formulieren, dies dürften vielmehr die einzelnen Hochschulen tun, weil diese die maßgeblichen Aspekte am sachkundigsten beurteilen und die jeweilige Ausbildungs- und Kapazitätssituation vor Ort am besten einschätzen könnten.

Hochschule darf über Mindestanspruch für Bachelor-Note selbst entscheiden

Eine Mindestnote sei eine zulässige und geeignete besondere Anforderung an den Bachelorabschluss, da die Note die maßgebliche Aussage über die Qualität des Studienabschlusses enthalte. Welche Bachelornote mindestens gefordert werde, dürfe die Hochschule entscheiden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2010
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Mainz

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Dokument-Nr.: 9894 Dokument-Nr. 9894

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