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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.06.2010
- L 12 AS 807/10 B ER -
LSG NRW: "Abwrackprämie" darf nicht auf Hartz IV angerechnet werden
Umweltprämie ist als anrechnungsfreie, privilegierte zweckbestimmte Einnahme anzusehen
Die so genannte "Abwrackprämie" (staatliche Umweltprämie) ist von einer bedarfsmindernden Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") ausgenommen. Dies entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.
Im zugrunde liegenden Beschwerdeverfahren hatte sich eine 43-jährige alleinerziehende Mutter aus Iserlohn nach Anschaffung eines neuen Pkw im Wert von ca. 7.500 Euro gegen eine bedarfsmindernde
Landessozialgericht beurteilt Rechtslage neu
Das Sozialgericht Dortmund hatte den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes unter Bezugnahme auf eine frühere Entscheidung eines anderen Verfahrens des Landessozialgerichts
Umweltprämie verfolgt anderen Zweck als Sicherung von Unterhalt oder Eingliederung
Die
Umweltprämie steht nicht nach freiem Ermessen für privaten Konsum zur Verfügung
Darüber hinaus beeinflusse der Erhalt der staatlichen
Neu angeschaffter Pkw nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen
Darüber hinaus stelle der mit der staatlichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.07.2010
Quelle: ra-online, Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
- Sächsisches LSG: Umweltprämie darf nicht als Einkommen bei Hartz IV angerechnet werden
(Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 30.04.2010
[Aktenzeichen: L 7 AS 43/10]) - Hessisches LSG: Abwrackprämie reduziert Hartz-IV-Leistungen nicht
(Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15.01.2010
[Aktenzeichen: L 6 AS 515/09 B ER])
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Dokument-Nr. 9994
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